(1) Das Restrukturierungsgericht hebt die Stabilisierungsanordnung auf, wenn
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der Schuldner dies beantragt,
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die Anzeige nach § 31 Absatz 4 ihre Wirkungen verloren hat oder wenn die Voraussetzungen einer Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, § 33 vorliegen,
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der Schuldner es versäumt, dem Gericht nach Ablauf einer zu diesem Zweck eingeräumten angemessenen Frist den Entwurf eines Restrukturierungsplans zu übermitteln oder
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Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten, insbesondere weil
a) die Restrukturierungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht oder
b) die Rechnungslegung und Buchführung des Schuldners so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie eine Beurteilung der Restrukturierungsplanung, insbesondere des Finanzplans, nicht ermöglichen.
(2) Die Stabilisierungsanordnung wird wegen der in Absatz 1 Nummer 2 und 4 genannten Gründe auch auf Antrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubigers aufgehoben, wenn dieser das Vorliegen des Beendigungsgrunds glaubhaft macht.
(3) Das Restrukturierungsgericht kann von einer Aufhebung absehen, wenn die Fortdauer der Stabilisierungsanordnung geboten erscheint, um im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger einen geordneten Übergang in ein Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Das Gericht setzt dem Schuldner eine Frist von höchstens drei Wochen, innerhalb derer er dem Gericht die Beantragung eines Insolvenzverfahrens nachzuweisen hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stabilisierungsanordnung aufzuheben.
(4) Die Stabilisierungsanordnung endet, wenn der Restrukturierungsplan bestätigt ist oder die Planbestätigung versagt wird.
Übersicht
§ 59, der auf Art. 6 Abs. 9 der Restrukturierungsrichtlinie (EU) 2019/1023 zurückgeht, regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Stabilisierungsanordnung durch das Restrukturierungsgericht entweder von Amts wegen (Absatz 1) oder auf Antrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubigers (Absatz 2) aufgehoben wird und unter welchen Voraussetzungen die Stabilisierungsanordnung ex lege endet (Absatz 4). Liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach Abs. 1 und 2 vor, sieht das Gesetz grundsätzlich eine gebundene Aufhebungsentscheidung des Restrukturierungsgerichts vor. Um einen geordneten Übergang in ein anschließendes Insolvenzverfahren zu ermöglichen, steht es nach Absatz 3 im Ermessen des Gerichts, vorübergehend von der Aufhebung der Stabilisierungsanordnung abzusehen, um dem Schuldner, binnen einer Frist von maximal drei Wochen, die Stellung eines Insolvenzantrages zu ermöglichen. Für diesen Zeitraum unterbleibt ggf. auch die Aufhebung der Restrukturierungssache, § 33 Abs. 3.
Vor Erlass der Stabilisierungsanordnung unterliegen die Anordnungsvoraussetzungen nach dem Gesetz lediglich einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle des Restrukturierungsgerichts. Der eingeschränkte Prüfungsmaßstab trägt dem Eilcharakter der Anordnung Rechnung. Eine vorherige Anhörung der betroffenen Gläubiger erfolgt nicht (vgl. zu § 56 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 154); Rechtsmittel gegen die Anordnung stehen ihnen nicht zu. Die amtswegige Aufhebung nach § 59 Abs. 1 ermöglicht dem Gericht eine nachlaufende Überprüfung der Anordnungsvoraussetzungen und die Berücksichtigung wesentlicher neuer Entwicklungen. Zur fortlaufenden Prüfung des Vorliegens von Anordnungsvoraussetzungen und zur Geltendmachung von Aufhebungsgründen ist gemäß § 76 Abs. 3 der Restrukturierungsbeauftragte, sofern ein solcher bestellt ist, verpflichtet bzw. berechtigt. Ein betroffener Gläubiger kann sich einzig mittels eines Aufhebungsantrages gemäß § 59 Abs. 2 gegen die Stabilisierungsanordnung wehren.
Der Antrag eines betroffenen Gläubigers – dies sind in der Regel diejenigen Gläubiger, mit denen der Schuldner sich nicht anderweitig auf eine Unterstützung seines Sanierungsvorhabens verständigen konnte – ist dabei geeignet, erhebliches Stör- und Obstruktionspotential zu entfalten (vgl. Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1997). Bei hinreichender Glaubhaftmachung eines Aufhebungsgrundes erfolgt die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung als gebundene Entscheidung des Restrukturierungsgerichts. Dem Schuldner ist anzuraten, einem Gläubigerantrag nach § 59 Abs. 2 insbesondere durch transparente Kommunikation und Einbindung der betroffenen Gläubiger in den Sanierungsprozess vorzubeugen. Denn nicht zuletzt wegen der Kongruenz der Gründe für die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung nach § 59 Abs. 1 und der Gründe für die Aufhebung der Restrukturierungssache, dürfte die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung, die wegen der Anforderung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 für das Erreichen des Restrukturierungsziels erforderlich sein wird, in aller Regel zum Scheitern des Restrukturierungsvorhabens führen (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 14).
Die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Gläubigers durch Beschluss des Restrukturierungsgerichts.
Nach § 59 Abs. 1 hat das Restrukturierungsgericht die Stabilisierungsanordnung bei Vorliegen der im Einzelnen geregelten Aufhebungsgründe aufzuheben. Die Auflistung der Aufhebungsgründe in Absatz 1 ist enumerativ. Insbesondere über den Verweis auf §§ 31, 33 (Abs. 1 Nr. 2) und wegen der Anknüpfung an Umstände, welche die Eignung bzw. Bereitschaft des Schuldners, im Gläubigerinteresse zu handeln, in Frage stellen (Abs. 1 Nr. 4), sind die Aufhebungsgründe gleichwohl vielgestaltig. Für die Aufhebungsentscheidung nach Absatz 1 gilt grundsätzlich der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 39 Abs. 1, jedoch nicht im Rahmen von Absatz 1 Nr. 4, der darauf abstellt, dass dem Gericht „Umstände bekannt sind“ (vgl. HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 4; Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2683).
Nr. 1 ist Ausfluss der Dispositionsmaxime des Schuldners. Auf dessen Antrag erfolgt die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung. Als minus zur vollständigen Aufhebung der Stabilisierungsanordnung kann der Schuldner – gleichsam im Umkehrschluss zu einer Erweiterung des Adressatenkreises im Rahmen einer Folgeanordnung nach § 52 – den Aufhebungsantrag auf bestimmte Gläubiger beschränken und bestimmte Aus- oder Absonderungsanwartschaften ausnehmen (wie hier HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 6).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens im Sinne von § 29 ist die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens, § 31 Abs. 1. Die mit der Stabilisierungsanordnung verbundenen Eingriffe in Gläubigerrechte sind nur dann zu legimitieren, wenn sie Bestandteil einer rechtshängigen Restrukturierungssache sind (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 3). Konsequenterweise bestimmt § 59 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. daher, dass eine Stabilisierungsanordnung aufzuheben ist, wenn die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens gemäß § 31 Abs. 4 ihre Wirkung verliert. Die Stabilisierungsanordnung ist ferner (schon) dann aufzuheben, wenn (nur) die Voraussetzungen für die Aufhebung der Restrukturierungssache nach §§ 31 Abs. 4 Nr. 3, 33 vorliegen, § 59 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.
Nach § 31 Abs. 4 verliert die Anzeige der Restrukturierungssache ihre Wirkung, wenn
Für weitere Einzelheiten wird an dieser Stelle auf die Kommentierung zu § 31 Abs. 4 verwiesen (vgl. § 31 Rn. 26 ff.).
Nach § 59 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ist die Stabilisierungsanordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Restrukturierungssache nach §§ 31 Abs. 4 Nr. 3, 33 vorliegen (zu den Aufhebungsgründen gemäß § 33 vgl. dort Rn. 11 ff.). Der rechtskräftigen Aufhebung der Restrukturierungssache bedarf es – anders als nach § 31 Abs. 4 Nr. 3 – indes nicht. Die differenzierte Anknüpfung begründet der Gesetzgeber mit dem Schutz der Gläubiger. Es soll nicht erst die Rechtskraft eines Beschlusses über die Aufhebung der Restrukturierungssache, den der Schuldner nach § 33 Abs. 4 mit der sofortigen Beschwerde angreifen kann, abgewartet werden müssen. Eine gebundene Aufhebung der Stabilisierungsanordnung soll vielmehr schon dann erfolgen, wenn wegen des Vorliegens der Aufhebungsvoraussetzungen nach § 33 Abs. 1 und 2 eine erhebliche Gefährdung der Interessen der Gläubiger zu befürchten ist (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 159).
Die isolierte Aufhebung der Stabilisierungsanordnung, die zur Erreichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, vgl. § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, wird in praxi vielfach schon dazu führen, dass das Restrukturierungsziel nicht mehr erreicht werden kann, selbst wenn die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache Erfolg hat. Dieses Automatismus muss sich das Gericht vor einer – reversiblen – Entscheidung über die Aufhebung der Restrukturierungssache, die dann nach § 59 Abs. 2 Nr. 2, 2 Alt. zwingend auch zu einer – nicht reversiblen – Aufhebung der Stabilisierungsanordnung führen muss, gewahr sein. De lege ferenda ist zu erwägen, auch im Rahmen von § 59 Abs. 2, Nr. 2, 2. Alt. grundsätzlich auf die rechtskräftige Aufhebung der Restrukturierungssache abzustellen, dem Gericht zur Wahrung der Interessen der Gläubiger jedoch eine frühzeitige Aufhebung der Stabilisierungsanordnung zu ermöglichen, wenn die Interessen der Gläubiger erheblich gefährdet sind.
Für Einzelerläuterungen zu den Voraussetzungen der Aufhebung der Restrukturierungssache gemäß § 33, die § 59 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. in Bezug, sei im Übrigen auf die Kommentierung zu § 33 verwiesen (vgl. § 33 Rn. 11 ff.).
Die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung hat außerdem zu erfolgen, wenn der Schuldner dem Restrukturierungsgericht nicht innerhalb einer ihm zu diesem Zweck gesetzten angemessenen Frist den Entwurf eines Restrukturierungsplans übermittelt.
Eine entsprechende Fristsetzung durch das Restrukturierungsgericht kann auf Grundlage von § 51 Abs. 3 erfolgen (vgl. dazu § 51 Rn. 48 ff.). Innerhalb der nach dieser Norm gesetzten Frist ist indes bereits der „Restrukturierungsplan“, und nicht lediglich ein Entwurf vorzulegen, wie nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 vorgesehen. Die Inkongruenz dieser beiden Normen ist dahingehend aufzulösen, dass eine Aufhebung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 (auch) dann in Betracht kommt, wenn eine angemessene Frist zur Vorlage eines Restrukturierungsplans ergebnislos verstrichen ist. Wollte man die Aufhebung nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 seinem Wortlaut nach auf die Nicht-Vorlage nur eines „Entwurfs“ beschränken, bliebe die Versäumung der Frist nach § 51 Abs. 3, die der Beschleunigung des Verfahrens dient, ohne unmittelbare Sanktionsmöglichkeit. Im Hinblick auf mögliche nachträgliche Änderungen eines vorgelegten Restrukturierungsplans werden die Übergänge von einem bloßen Entwurf indes ohnehin fließend sein. Inhaltlich ist ein vollständiger Restrukturierungsplan iSv § 5 zu fordern, der als solcher jedenfalls im Rahmen einer Vorprüfung durch das Insolvenzgericht nach §§ 46, 47 einreichungsfähig ist und grundsätzlich Gegenstand einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Abstimmung sein kann (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 4). Die Beurteilung, ob diesen Anforderungen genügt ist, obliegt dem Restrukturierungsgericht. Auf dieser Grundlage trifft es ggf. die irreversible Entscheidung, die Stabilisierungsanordnung aufzuheben. Das Gericht sollte daher im Rahmen der Fristsetzung auf die Erwartungen an den Inhalt des Restrukturierungsplans hinweisen, der Schuldner diese jedenfalls vorsorglich nachfragen.
Die „Angemessenheit“ der Frist ist im Einzelfall zu beurteilen. Vorgaben hierzu enthalten weder das Gesetz noch die Materialien. Maßgebliches Kriterium ist die Komplexität des Restrukturierungsvorhabens (vgl. auch Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 59 Rn. 15; HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 12). Zu berücksichtigen ist ferner, dass ein Eingriff in die Rechte der Gläubiger auf das erforderliche Maß zu begrenzen ist und dass die StaRUG-Sanierung nach dem Leitbild des Gesetzes nur dem professionell aufgestellten und vorbereiteten Schuldner offenstehen soll. Wenn schon bei der Anzeige der Restrukturierungssache (§ 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1) und bei der Beantragung der Stabilisierungsanordnung (§ 50 Abs. 2 Nr. 1) ein Planentwurf oder ein (aktualisiertes) Konzept vorzulegen ist, ist dem Schuldner zuzumuten, zeitnah einen Restrukturierungsplan vorzulegen. Die in § 51 Abs. 1 S. 3 geregelte (Maximal-)Frist von 20 Tagen zur Beseitigung behebbarer Mängel kann als ein Anhaltspunkt dienen (für eine regelhafte Frist von vier bis sechs Wochen Streeck, § 51 Rn. 49). Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 4, erachtet für relevant, wann die Stabilisierungsanordnung nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens erlassen worden ist, und hält es für zumutbar, dass der Schuldner innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Anzeige des Restrukturierungsvorhabens einen Restrukturierungsplan vorlegt. Dem ist als Höchstfrist zuzustimmen (ebenso Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 59 Rn. 15, der eine Frist von 6-8 Wochen für regelhaft angemessen hält). Die Drei-Monats-Frist korrespondiert mit der Höchstfrist für die Vorlage eines Insolvenzplans im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270d Abs. 1 S. 2 InsO.
Die Stabilisierungsanordnung ist ferner aufzuheben, wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten.
Aus der Formulierung „Umstände bekannt sind“ folgt, dass im Rahmen von § 59 Abs. 1 Nr. 4 abweichend von § 39 Abs. 1 keine Amtsermittlungspflicht des Gerichts besteht. Gerichtliche Ermittlungen sind indes auch nicht unzulässig (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 5). Kenntnis von Umständen, die eine Aufhebung nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 rechtfertigen, wird das Gericht insbesondere durch Berichte und Anzeigen des Restrukturierungsbeauftragen gemäß §§ 75 Abs. 1 S. 2, 76 Abs. 3 oder auf sonstige Weise durch an der Restrukturierungssache beteiligte Personen erlangen (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 159; Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2683).
Die Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners, die Geschäftsführung an den Gläubigerinteressen auszurichten, hat das Gericht gemäß § 51 Abs. 2 bereits vor Erlass der Stabilisierungsanordnung zu prüfen, wenn die dort geregelten Sachverhalte vorliegen, die nach Ansicht des Gesetzgebers prima facie Zweifel an der Bereitschaft oder Befähigung des Schuldners begründen (vgl. hierzu § 51 Rn. 44 ff.). Diese anfängliche Prüfung, die sich nach dem Gesetz in einer Schlüssigkeits- und Plausibilitätskontrolle erschöpft, schränkt den Prüfungsmaßstab des Gerichts im Rahmen der Aufhebungsentscheidung nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 grundsätzlich nicht ein. Die Ungeeignetheit des Schuldners kann im Rahmen der Aufhebungsentscheidung sowohl auf Umstände gestützt werden, die sich erst nach Erlass der Stabilisierungsanordnung ergeben haben, als auch solche, die bereits bei Antragstellung objektiv vorlagen, dem Gericht jedoch nicht bekannt waren (zustimmend HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 14). Ferner kann eine Aufhebungsentscheidung darauf gestützt werden, dass sich die anfangs vorliegenden Umstände maßgeblich geändert haben.
Liegen die in § 59 Abs. 1 Nr. 4 normierten Regelbeispiele vor, begründet dies die unwiderlegliche Vermutung, der mangelnden Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners sich am Gläubigerinteresse zu orientieren (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 159). Das Gericht hat in diesen Fällen die Stabilisierungsanordnung aufzuheben.
Die Anforderungen an die dem Antrag auf Erlass einer Stabilisierungsanordnung beizufügende Restrukturierungsplanung ergeben sich aus § 50 Abs. 2: Neben einem aktualisierten Entwurf des Restrukturierungsplans oder eines aktualisierten Restrukturierungskonzepts gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ist ein Finanzplan für sechs Monate beizufügen. Der Eingriff in die Gläubigerrechte in Gestalt der Stabilisierungsanordnung ist nur insoweit und so lange zu rechtfertigen, wie er zur Erreichung des Restrukturierungsziels auf Grundlage der Restrukturierungsplanung erforderlich ist. Beruht die Planung zur Erreichung des Restrukturierungsziels auf – anfänglich oder nachträglich – unzutreffenden Tatsachen, lässt sich der Eingriff in die Rechtsposition der Gläubiger nicht (mehr) mit dem Restrukturierungsziel rechtfertigen.
Die unzutreffende Tatsachengrundlage muss sich dabei auf „wesentliche Punkte“ beziehen. Die Wesentlichkeit beurteilt sich nach dem Zweck der Stabilisierungsanordnung, im Rahmen des Erforderlichen die Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels zu wahren (§ 49 Abs. 1). Wesentliche Punkte sind danach immer dann betroffen, wenn die Beurteilung auf zutreffender Tatsachenbasis dazu führen würde, dass die Restrukturierung entweder aussichtslos wird oder sich die Stabilisierungsanordnung als nicht mehr erforderlich erweist, um das Restrukturierungsziel zu erreichen. Das ist etwa der Fall, wenn sich die Restrukturierungsplanung nicht mehr umsetzen lässt, weil wesentliche Gläubiger oder Finanzierer, die zunächst signalisierte oder jedenfalls unterstellte Unterstützung des Restrukturierungsvorhabens zurückziehen und sich das Restrukturierungsziel daher nicht mehr erreichen lässt.
Gemäß § 51 Abs. 1 prüft das Gericht die Restrukturierungsplanung vor Erlass der Stabilisierungsanordnung auf Schlüssigkeit (vgl. hierzu § 51 Rn. 14 ff.). Zu diesem Zeitpunkt hat das Gericht in der Regel noch keinen (hinreichenden) Einblick in die Rechnungslegung und Buchhaltung des Schuldners. Stellt sich später heraus, dass die Rechnungslegung oder Buchhaltung derart mangelhaft ist, dass sie eine Beurteilung des Restrukturierungsplans nicht ermöglicht, wird unwiderleglich vermutet, dass der Schuldner nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten. Das ist gerechtfertigt, da die Restrukturierungsplanung dann einer nachweislichen tatsächlichen Grundlage entbehrt. Entsprechende Einsichten in die schuldnerische Rechnungslegung und Buchhaltung wird das Gericht regelmäßig durch einen Restrukturierungsbeauftragten erhalten. Sofern ein solcher bestellt ist, hat er nach § 76 Abs. 3 Nr. 1 u.a. fortlaufend zu prüfen, ob ein Aufhebungsgrund vorliegt, und zu diesem Zweck die Verhältnisse des Schuldners zu untersuchen. Er ist nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 berechtigt, Aufhebungsgründe geltend zu machen. Die betriebswirtschaftliche Beurteilung der Restrukturierungsplanung sowie der Rechnungslegung und Buchhaltung des Schuldners hat durch das Gericht zu erfolgen, das zu diesem Zweck jedoch auch gemäß § 73 Abs. 3 die gutachterliche Stellungnahme eines Restrukturierungsbeauftragten einholen kann (vgl. Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 7).
Die mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit des Schuldners, die Geschäftsführung an den Interessen der Gläubigergesamtheit auszurichten, kann sich auch aus anderen als den in § 59 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) und b) normierten Umständen ergeben. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls, die zu berücksichtigen hat, ob eine Aufhebung der Stabilisierungsanordnung mit Blick auf den erreichten Stand des Restrukturierungsvorhabens im Interesse der Gläubigergesamtheit liegt und ob den betroffenen Gläubigern die Einschränkungen ihrer Rechte zur Erreichung des Restrukturierungsziels weiter zugemutet werden können (vgl. zu möglichen weiteren relevanten Umständen Morgen/Boos/Luttmann, StaRUG, § 59 Rn. 18 ff.).
Gemäß § 59 Abs. 2 wird die Stabilisierungsanordnung wegen der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genannten Aufhebungsgründe auch auf Antrag eines von der Anordnung betroffenen Gläubigers aufgehoben. Aus Sicht von Frind, ZRI 2021, S. 697, 705 ist der Aufhebungsantrag indes ein „zahnloser Tiger“, der die gläubigerseitige Rechtsmittelosigkeit der Stabilisierungsanordnung nicht kompensieren kann. Gläubiger, die von der Stabilisierungsanordnung nicht unmittelbar betroffen sind, können keinen Aufhebungsantrag stellen (wie hier HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 21; a.A. Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 59 Rn. 26: Antragsrecht auch mittelbar betroffener Gläubiger). Mangels individueller Betroffenheit eines Gläubigers sieht auch § 33 überhaupt keine Antrags-Aufhebung der Restrukturierungssache vor. Es bleibt den Gläubigern freilich unbenommen, dem Restrukturierungsgericht oder einem Restrukturierungsbeauftragen Umstände zur Kenntnis zu bringen, die eine amtswegige Aufhebung rechtfertigen.
Der betroffene Gläubiger hat das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes iSv § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dies erfordert, dass die betreffenden Tatsachenn, hier die Voraussetzungen eines Aufhebungsgrundes, nach freier Beweiswürdigung des Restrukturierungsgerichts mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen, für ihr Vorliegen mithin etwas mehr spricht als dagegen (vgl. allgemein MüKo-ZPO/Prütting, § 294 Rn. 24). Für die Zwecke der Glaubhaftmachung kann neben den Beweismitteln des Strengbeweises auch eine eidesstattliche Versicherung des Gläubigers hinreichend sein, § 294 Abs. 1 ZPO.
Die Aufhebungsgründe gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 iVm §§ 31 Abs. 4 Nr. 3, 33 entstammen überwiegend der gerichtliche Sphäre bzw. erfordern Einsicht in die Verhältnisse des Schuldners, die neben dem Gericht lediglich einem Restrukturierungsbeauftragten zuteil wird; ein Gläubiger kann jedoch nach § 38 i.Vm. § 299 Abs. 1 ZPO Akteneinsicht nehmen (Morgen/Boos/Luttmann, StaRUG, § 59 Rn. 25). Ein Gläubiger wird einen Versagungsantrag jedoch möglicherweise auf dem Gericht zunächst unbekannte Umstände stützen können, anhand derer sich ergibt, dass das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 2) oder der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten aus § 32 verstoßen hat (§ 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3). Als Aufhebungsgrund kommt danach etwa auch ein Verstoß des Schuldners gegen die Verpflichtung zur Auskehr oder ordnungsgemäßen Verwahrung von Erlösen nach § 54 Abs. 2 in Betracht. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 kann der Gläubiger geltend machen, dass der Schuldner nicht bereit und in der Lage ist, seine Interessen an der Gläubigergesamtheit auszurichten. In diesem Zusammenhang kann sich der betroffene Gläubiger – im Rahmen von § 59 Abs. 1 Nr. 4 lit. a) – etwa auch darauf berufen, dass die Stabilisierungsanordnung zur Erreichung des Restrukturierungsziels in Ansehung der insoweit unzutreffenden Tatsachengrundlagen nicht (mehr) erforderlich ist (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 160; Riggert, NZI-Beilage 2021, S. 40, 42, zeigt sich überrascht, dass die mangelnde Erforderlichkeit nicht geltend gemacht werden könne; vgl. auch BeckOK-StaRUG/Mock § 59 Rn. 12.1).
Liegt ein Aufhebungsgrund gemäß § 59 Abs. 1 und 2 vor, hat das Gericht die Stabilisierungsanordnung durch Beschluss aufzuheben (gebundene Entscheidung). Der Beschluss muss die aufzuhebende Anordnung genau bezeichnen (Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2684). In Betracht kommt grundsätzlich auch eine dem Adressatenkreis oder dem Inhalt nach beschränkte Aufhebung der Stabilisierungsanordnung, namentlich wenn die Aufhebung auf Antrag des Schuldners erfolgt (Abs. 1 Nr. 1).
Die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung führt nicht automatisch zur Aufhebung auch der Restrukturierungssache nach § 33. Denn es ist jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auch ohne fortdauernde Stabilisierungsanordnung der Restrukturierungsplan umgesetzt und das Restrukturierungsziel erreicht wird (vgl. Thole, ZIP 2020, S. 1985, 1996).
Gegen die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung gewährt das Gesetz dem Schuldner, anders als gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache gemäß § 33 Abs. 4, kein Rechtsmittel, vgl. § 40 Abs. 1 S. 1.
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Stabilisierungsanordnung vorliegen, kann das Restrukturierungsgericht nach § 59 Abs. 3 dennoch vorübergehend von einer Aufhebung absehen, um im Interesse der Gläubigergesamtheit einen geordneten Übergang in ein Insolvenzverfahren zu ermöglichen. Hierzu hat es dem Schuldner eine Frist von maximal drei Wochen, die sich an der First des § 15a Abs. 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit orientiert (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 160), zu setzen, binnen derer er die Insolvenzantragstellung nachzuweisen hat. Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Stabilisierungsanordnung aufzuheben, wenn der Schuldner die Stellung eines Insolvenzantrages nicht nachgewiesen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 unterbleibt für die Dauer des Aufschubs auch die Aufhebung der Restrukturierungssache.
§ 59 Abs. 3 soll verhindern, dass die betroffenen Gläubiger nach Aufhebung der Stabilisierungsanordnung in das schuldnerische Vermögen vollstrecken oder die der Verwertungssperre unterliegenden Gegenstände herausverlangen und selber verwerten. Ein im Interesse der Gläubigergesamtheit erhaltungs- und sanierungsfähiges Unternehmen wäre dann bei Insolvenzantragstellung, die die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO ermöglicht, möglicherweise nicht mehr vorhanden.
Die Bestimmung ist im Schrifttum kritisiert worden (vgl. Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2246 f.; Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2684). Folgt aus der Aufhebung der Stabilisierungsanordnung ein verpflichtender Insolvenzantragsgrund, ergeben sich die Einzelheiten der Insolvenzantragspflicht aus § 15a InsO. Die dort geregelte maximale Antragsfrist kann die Geschäftsleitung nur insoweit ausnutzen, als sie erfolgsversprechende Sanierungsbemühungen unternimmt. Dies dürfte in aller Regel nicht (mehr) der Fall sein, wenn Gründe für die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung vorliegen, es sei denn, der Schuldner hat die Aufhebung nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 beantragt. Die Suspendierung der Aufhebung nach § 59 Abs. 3 sei dann geeignet, die an sich gebotene Insolvenzantragstellung zu verzögern (vgl. Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2246 f.; Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2684).
Trotz des Vorliegens zwingender Aufhebungsgründe verlangt § 59 Abs. 3 den betroffenen Gläubiger im Vergleich zu den sonstigen Gläubigern ein „Sonderopfer“ ab, obwohl das Restrukturierungsziel nicht mehr erreicht werden kann. Ist die gebotene Aufhebung auf Unzulänglichkeiten der schuldnerischen Planung oder gar dessen Unfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft, seinen gesetzlichen Pflichten als Sanierungsgeschäftsführer zu genügen, zurückzuführen, entspricht es in aller Regel den Interessen der Gläubigergesamtheit, dass die Geschäftsführung umgehend von einem vorläufigen Insolvenzverwalter beaufsichtigt wird.
Von der Ermessensvorschrift des Abs. 3 sollte das Gericht daher – wenn überhaupt – nur in gesondert gelagerten Ausnahmefällen Gebrauch machen (Vallender, ZInsO 2020, S. 2677, 2684: Gericht sollte die Vorschrift unangewendet lassen), die es im Interessen der Gläubigergesamtheit unbedingt notwendig erscheinen lässt, dass die betroffenen Gläubiger trotz Vorliegens von Aufhebungsgründen in ihren Rechten beschränkt bleiben. Bei der Ermessensentscheidung ist im Hinblick auf den Eingriff in die Rechtsposition der betroffenen Gläubiger zu berücksichtigen, dass etwaige Vermögensverschiebungen zu ihren Gunsten im Insolvenzverfahren anfechtbar sein können und daher ohnehin rückabzuwickeln wären. Die mögliche spätere Anfechtbarkeit spricht indes nicht gegen einen Aufschub nach § 59 Abs. 3. Denn die Anfechtungsansprüche entstehen erst mit Verfahrenseröffnung, so dass die betreffenden Vermögensgegenstände im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht für die Betriebsfortführung zur Verfügung stünden. Mit Blick auf die Rechtsstellung der betroffenen Gläubiger hat das Gericht im Rahmen der Ermessensentscheidung zu erwägen, ob den Interessen der Gläubigergesamtheit möglicherweise auch durch eine Teilaufhebung hinreichend gedient ist (Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 12).
Ein Aufschub der Aufhebung gemäß Absatz 3 kommt zudem nur dann in Betracht, wenn sich an die Aufhebung der Restrukturierungssache nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich ein Insolvenzverfahren anschließen wird. Das dürfte bei Scheitern des Restrukturierungsvorhabens und Vorliegen von Aufhebungsgründen gemäß § 59 Abs. 1 regelmäßig der Fall sein, es sei denn der Schuldner beantragt die Aufhebung nach § 59 Abs. 1 S. 1. Liegt indes kein Insolvenzantragsgrund iSv §§ 17-19 InsO vor, ist ein Aufschub der Aufhebung nach § 59 Abs. 3 ausgeschlossen. Ist der Schuldner lediglich drohend zahlungsunfähig, liegt mithin kein verpflichtender Insolvenzantragsgrund vor, kommt ein Aufschub nur dann in Betracht, wenn das Gericht nachweisliche Kenntnis von der Absicht des Schuldners hat, einen Insolvenzantrag stellen zu wollen (Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 11).
Weist der Schuldner innerhalb der ihm gesetzten Frist die Insolvenzantragstellung nicht nach, erfolgt die Aufhebung der Stabilisierungsanordnung. Gleiches gilt grundsätzlich, wenn der Schuldner den rechtzeitigen Nachweis erbringt. Dieser Fall ist freilich im Gesetz nicht explizit geregelt. Denkbar und zur Erreichung des Regelungszwecks u.U. erforderlich erscheint es, dass die Stabilisierungsanordnung bis zu der ersten insolvenzgerichtlichen Entscheidung im Insolvenzantragsverfahrens (Bestellung eines Sachverständigen und/oder die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 InsO) fortbesteht, um einen nahtlosen Übergang in das Insolvenzantragsverfahren zu gewährleisten. Die Insolvenzantragstellung hat der Schuldner durch Vorlage des Insolvenzantrages nebst Eingangsbestätigung oder -stempel des Insolvenzgerichts nachzuweisen (Braun-StaRUG/Riggert, § 59 Rn. 12).
Nach § 59 Abs. 4 endet die Stabilisierungsanordnung kraft Gesetzes, wenn der Restrukturierungsplan bestätigt oder ihm die Bestätigung versagt wird. Erforderlich ist nach der Gesetzesbegründung – ohne dass sich dies aus dem Wortlaut der Norm ergibt – eine rechtskräftige Entscheidung über den Restrukturierungsplan (vgl. zu § 66 RegE-StaRUG BT-Drs. 19/24181, S. 160; ebenso HmbKommRestR/Undritz/Knof, StaRUG, § 59 Rn. 6; a.A. Flöther/Schönfelder, StaRUG, § 59 Rn. 37, der mit dem Wortlaut argumentiert). Mit der rechtskräftigen Bestätigung ist das Restrukturierungsziel und damit der Zweck der Stabilisierungsanordnung erreicht; im Fall der rechtskräftigen Versagung ist die Zielerreichung ausgeschlossen.