(1) Die Bestellung des Sanierungsmoderators erfolgt für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten. Auf Antrag des Moderators, welcher der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger bedarf, kann der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Wird innerhalb dieses Zeitraums die Bestätigung eines Sanierungsvergleichs nach § 97 beantragt, verlängert sich die Bestellung bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs.

(2) Die Bestellung wird nicht öffentlich bekannt gemacht.


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§ 95 Abs. 1 regelt die Dauer der Bestellung des Sanierungsmoderators und damit den Zeitrahmen für die Sanierungsbemühungen. § 95 Abs. 2 stellt klar, dass keine Bekanntmachung der Bestellung erfolgt.

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Gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 ist die Bestellung zunächst auf einen Zeitraum von bis zu drei Monaten zu beschränken; der Gesetzgeber hatte dabei die Moderation als ein straff geführtes Verfahren ohne „Ineffizienzen, Missbrauch oder gar Insolvenzverschleppung“ im Sinn (StaRUG-RegE S. 216). Zwar kommt nach dem Wortlaut der Norm auch die Bestellung für einen kürzeren Zeitraum in Betracht. Der angegebene Zeitrahmen dürfte indes als Sollvorschrift zu verstehen sein und eine weitere Verkürzung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

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In einem zweiten Schritt kann gem. § 95 Abs. 1 S. 2 auf Antrag des Moderators der Bestellungszeitraum um bis zu drei weitere Monate verlängert werden. Dieser Antrag bedarf der Zustimmung des Schuldners und der in die Verhandlungen einbezogenen Gläubiger; für den Antrag und die entsprechenden Erklärungen gilt wiederum § 129a ZPO; gleichwohl wird das Restrukturierungsgericht erwarten, dass der Sanierungsmoderator die entsprechenden Zustimmungserklärungen zusammen mit seinem Antrag schriftlich einreicht. Diese gesetzgeberische Abstufung zwingt die Verhandlungsparteien, rechtzeitig vor dem Ablauf des ursprünglichen Bestellungszeitraums ein Zwischenziel zu erreichen: Dieses besteht darin, dem Restrukturierungsgericht übereinstimmend die fortgesetzte Verhandlungsbereitschaft zu dokumentieren. Es ist auch bei der Verlängerung des Bestellungszeitraums abstrakt kein Grund ersichtlich, aus dem das Restrukturierungsgericht den verlängerten Bestellungszeitraum kürzer als beantragt bestimmen sollte.

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Eine weitere Verlängerung zu Verhandlungszwecken ist nicht vorgesehen. Vielmehr verlängert sich der Bestellungszeitraum nur noch durch den Antrag gem. § 97 auf Bestätigung eines Sanierungsvergleichs und zwar bis zur Entscheidung über die Bestätigung des Vergleichs (§ 95 Abs. 1 S. 3). Die Verlängerung des Bestellungszeitraums tritt in diesem Fall automatisch ein; sie kann von dem Restrukturierungsgericht bei Bedarf in einem klarstellenden Beschluss dokumentiert werden.

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Gemäß Abs. 2 wird die Bestellung des Sanierungsmoderators nicht öffentlich bekannt gemacht. Diese Vorschrift ist an sich überflüssig, da eine Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen nur erfolgt, wenn sie angeordnet ist. Die Vorschrift versteht sich, im Interesse der Praxis (Kahlert, ZIP 2021, S. 668, 671), als Hinweis des Gesetzgebers an den potentiellen Antragsteller: Die Sanierungsmoderation soll die Reputation der Beteiligten nicht gefährden.

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