(1) Die Bestätigung des Restrukturierungsplans ist von Amts wegen zu versagen, wenn

  1. der Schuldner nicht drohend zahlungsunfähig ist;

  2. die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Restrukturierungsplans sowie über die Annahme des Plans durch die Planbetroffenen in einem wesentlichen Punkt nicht beachtet worden sind und der Schuldner den Mangel nicht beheben kann oder innerhalb einer angemessenen, vom Restrukturierungsgericht gesetzten Frist nicht behebt oder

  3. die Ansprüche, die den Planbetroffenen durch den gestaltenden Teil des Plans zugewiesen werden, und die durch den Plan nicht berührten Ansprüche der übrigen Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können.

(2) Sieht der Restrukturierungsplan eine neue Finanzierung vor, ist die Bestätigung zu versagen, wenn das dem Plan zugrunde liegende Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder wenn Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt.

(3) Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplans durch die Planbetroffenen zulasten des Schuldners. Besteht Streit über das einem Planbetroffenen zustehende Stimmrecht, legt das Gericht seiner Entscheidung das nach Maßgabe des § 24 zu bestimmende Stimmrecht zugrunde.

(4) Die Bestätigung ist auch zu versagen, wenn die Annahme des Restrukturierungsplans unlauter herbeigeführt worden ist, insbesondere durch Begünstigung eines Planbetroffenen.


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Im Fall von § 63 handelt es sich um eine zwingende und nicht lediglich um eine Soll-Vorschrift (Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 1), die dem Gläubigerschutz insgesamt dient, aber auch insbesondere den überstimmten Planbetroffenen, deren Vertrauen in ein rechtsstaatliches Verfahren hiermit gewährleistet wird. Die genaue Prüfung dieser Versagungsgründe ist somit eine unabdingliche Vorbedingung, um den Erfolg einer Restrukturierung gemäß dem StaRUG zu gewährleisten. Da die Prüfung dieser Versagungsgründe im außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren erst kurz vor Planbestätigung durch das Gericht erfolgt, muss bereits zu Beginn die Beachtung dieser Versagungsgründe erfolgen, um ein Scheitern der Sanierung nicht zu riskieren (insgesamt sehr kritisch Paulus, NZI-Beilage 2021, S. 9).

2

Es kommt nicht darauf an, ob Planbetroffene etwaige Versagungsgründe geltend oder gerügt haben. Das Gericht hat bereits von Amts wegen diese sogenannten negativen Bestätigungsvoraussetzungen (Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 18) zu überprüfen. Das Gericht unterliegt hier dem Untersuchungsgrundsatz und daher auch von sich aus wenigstens präsente Beweismittel einholen (Braun-InsO/Braun/Frank, § 250 Rn. 9). Es besteht keinerlei Ermessen und auch ein Verzicht sämtlicher Planbetroffener auf die Geltendmachung von Mängeln, die zur Versagung zwingend führen würden, ist unbeachtlich (vgl. hierzu die insoweit auch für das StaRUG relevanten Erwägungen von MüKo-InsO/Sinz, § 250 Rn. 61).

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Der Gesetzgeber macht gleich an erster Stelle deutlich, dass eine Sanierung mittels eines Restrukturierungsplanes nur möglich ist, wenn auch eine drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO vorliegt. Nur so sei ein Eingriff in die Rechte der Planbetroffenen gerechtfertigt (Begr. zu § 70 (Versagung der Bestätigung) RegE SanInsFoG (neu § 63), Drucksache 19/24181, S. 162). An d1ieser Stelle wird auch der Anwendungsbereich des StaRUG sehr klar umrissen, wonach eine Sanierung mittels Restrukturierungsplanes weder vor einer drohenden Zahlungsunfähigkeit noch danach möglich ist. Die Feststellung, ob eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt, kann gem. § 73 Abs. 3 Nr. 1 durch den vom Gericht bestellten Restrukturierungsbeauftragten erfolgen.

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Die zentrale Bedeutung dieses Merkmals kann nicht überschätzt werden. So heißt es in einem kürzlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Köln: „Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 verlangt die vollständige richterliche Überzeugung, die im Rahmen der Amtsermittlung nach § 39 Abs. 1 S. 1 [StaRUG] zu bilden ist" (Amtsgericht Köln, 83 RES 1/21, Beschluss vom 03.03.2021). In dem dort anhängigen Restrukturierungsverfahren war das Gericht nicht von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin überzeugt, da von einer planbetroffenen Konsortialbank glaubhaft gemacht wurde, dass eine erneute Verlängerung des Endfälligkeitsdatums wahrscheinlich wäre. Daher kam das Gericht zu dem Schluss, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (> 50 %) für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch nicht vorlag.

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Eine Planbestätigung ist zu versagen, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist. Die Begründung - zum Gesetzesentwurf trifft - anders noch als die Begründung zum Referentenentwurf keine Aussage mehr dazu trifft, ob eine Versagung der Planbestätigung auch dann noch in Betracht kommt, wenn die Planbestätigung eine Beseitigung einer bereits bestehenden  Zahlungsunfähigkeit gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 erst ermöglicht (Braun-StaRUG/Fendel, § 63, Rn. 3). Da der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen einer Sanierung immer möglich ist und in der Praxis wiederholt auch vorkommt, ist diese Frage auch nicht rein akademischer Natur. Der Referentenentwurf hatte deutlich gemacht, dass „eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit in einem so fortgeschrittenen Stadium der Restrukturierung, in dem der Restrukturierungsplan bereits von den Planbetroffenen angenommen worden ist, nicht mehr zur Versagung der Planbestätigung führen [soll], wenn die Wirkungen der Planbestätigung die Zahlungsunfähigkeit beseitigen (§ 33 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2)" (Begr. RefE, 21. September 2020, S. 177). Obwohl diese Erwägungen nun nicht mehr Teil der letzten Gesetzesbegründung geworden ist, wird man annehmen müssen, dass sie auch für die Planbestätigung gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 gültig sind. Denn die Möglichkeit, von der Aufhebung des Planverfahrens abzusehen, obwohl gem. § 63 Abs. 1 Nr. 1 eine Planbestätigung letztlich nicht mehr möglich wäre, wäre widersinnig und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, was der Referentenentwurf umso deutlicher macht (so auch in Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 3). Bei der Überschuldung ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine Überschuldung nur vorliegt, „wenn auch unter Berücksichtigung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels keine positive Fortführungsprognose besteht“ (BeckOK/ Skauradszun, § 63 Rn. 11 mit Hinweis auf BT-Drs. 19/24181, 137). "Überschuldung liegt aber nicht vor und die Restrukturierungssache kann weiter betrieben werden“ (BT-Drs. 19/24181, 137), wenn die Fortführungsprognose unter Vorwegnahme des Restrukturierungskonzepts positiv ist (BeckOK/ Skauradszun a.a.O.) Besteht nach diesem Maßstab des Gesetzgebers eine positive Fortführungsprognose, ist keine Überschuldung gegeben und die Bestätigung des angenommenen Restrukturierungsplans darf nicht nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 versagt werden (BeckOK/ Skauradszun a.a.O./ebenso Flöther/Laroche, § 63 StaRUG Rn. 7)

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Die Voraussetzungen des § 63 sind in Art. 10 Abs. 2 und 3 der Richtlinie verankert. Deswegen nimmt die Begründung des Gesetzesentwurfs speziell auf Art. 10 Abs. 2 a und c Bezug, da dort auf die Einhaltung des Verfahrens zur Planannahme in Art. 9 der Richtlinie sowie in c auf das Verfahren Bezug eingegangen wird. Zudem soll über Nr. 2 sichergestellt sein, dass die Gerichte den Restrukturierungsplan ablehnen können, „wenn keine vernünftige Aussicht besteht, dass der Plan die Insolvenz des Schuldners verhindern oder die Bestandsfähigkeit des Unternehmens gewährleisten würde“ (RL 2019/1023, 20. Juni 2019). Damit soll der Begründung des Gesetzesentwurfs nach auf § 14 Bezug genommen werden, wonach dem Restrukturierungsplan eine begründete Erklärung zu den Aussichten beizufügen sei, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners durch den Plan beseitigt wird und dass die Bestandsfähigkeit des Schuldners sicher- oder wiederhergestellt wird (Begr. zu § 70 (Versagung der Bestätigung) RegE SanInsFoG (neu § 63), Drucksache 19/24181, S. 162). Im Ergebnis wird man die Prüfung aber ähnlich wie im Fall von § 250 Nr.1 InsO vornehmen können, da sich der Wortlaut hier nahezu gleicht.

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Der Inhalt des Restrukturierungsplans wird in den Vorschriften der §§ 5-15 vorgegeben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen den wesentlichen und den unwesentlichen Verstößen. Wesentliche Verstöße stellen Mängel hinsichtlich der Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit des gestaltenden Teils gem. § 7, die Korrektheit und Angemessenheit an die Gruppenbildung gem. § 9 und die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 10, mithin alle Verstöße, die das Zustandekommen der Planannahme tangieren, dar (Braun-InsO/Braun/Frank, § 250 Rz. 2; Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 6). Darüber hinausgehende Verstöße gegen die inhaltlichen Vorschriften sind nicht wesentlich im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 2 (Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 6).

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Für die Beachtung des außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahrens kommt es insbesondere auf die Regelungen der §§ 17-22 an. Geht es hingegen um ein gerichtliches Abstimmungsverfahren, sind die Regelungen der §§ 45 und 46 stattdessen einschlägig, vgl. hierzu § 23. In beiden Varianten werden hier Informations- und Dokumentationspflichten geregelt, sowie die verschiedenen Fristen, deren Einhaltung hier vom Gericht im Verfahren überwacht werden müssen. Das Gericht wird bei einer außergerichtlichen Abstimmung über den Plan besonders darüber zu wachen haben, ob eine Unterrichtung der Planbetroffenen ausreichend und ordnungsgemäß über dessen Inhalt stattfand (HambKommInsR/Haas, § 250 Rn. 3).

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Anders als bei § 250 Nr. 1 InsO kommt es auf die Zustimmung des Schuldners in § 63 Nr. 2 bei der Annahme des Plans nicht an. Wichtig ist, dass hier die Vorschriften der §§ 24 – 28 unbedingt beachtet werden, da die Regelungen z.T. eine hohe Detailtiefe aufweisen und daher bei der Anwendung fehlerträchtig sind. Insofern ist es notwendig, dass die Schuldner ausreichend rechtlich beraten sind, falls ein Restrukturierungsbeauftragter bisher nicht bestellt worden ist. Zutreffend ist bezüglich dieser Vorschrift auch von einer erhöhten Prüfungsdichte des Gerichtes auszugehen (Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 8). Es ist jedoch auch damit zu rechnen, dass sich das Gericht zukünftig zunehmend auf die Begleitung durch den Restrukturierungsbeauftragen und dessen Angaben verlassen wird.

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Ab wann von einer Wesentlichkeit eines Verstoßes ausgegangen werden kann, sagt weder der Gesetzeswortlaut noch seine Begründung. Wegen des nahezu identischen Wortlautes und Zielrichtung scheint es daher sinnvoll, darauf zurückzugreifen, was der BGH bei vergleichbaren Fragestellung schon festgelegt hat. Demnach kommt es darauf an, dass der Mangel Einfluss auf die Annahme des Plans gehabt haben können muss (BGH 26.4.2018 – IX ZB 49/17). Hingegen kommt es nicht darauf an, ob er dies tatsächlich hatte.

11

Auch ist die Planbestätigung zu versagen, wenn der Mangel vom Schuldner nicht behoben werden kann oder nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist behoben wurde. Es kommt somit in erster Linie auf die Behebbarkeit eines Mangels an, die dann zu bejahen ist, wenn er durch Neuvornahme oder Nachbesserung beseitigt werden kann, ohne dass bereits erfolgte Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (BGH 16.2.2017 – IX ZB 103/15).

12

Die Planbestätigung ist ferner zu versagen, wenn durch den Restrukturierungsplan geregelten und ungeregelten Ansprüche offensichtlich nicht erfüllt werden können. Laut Gesetzesbegründung soll die Prüfung des Gerichtes sich aber auf eine sog. Offenkundigkeitsprüfung beschränken (Begr. zu § 70 (Versagung der Bestätigung) RegE SanInsFoG (neu § 63), Drucksache 19/24181, S. 162). Dies verwundert nicht, führt man sich die gesetzgeberische Intention vor Augen, dass das Verfahren weitestgehend in den Händen der Planbetroffenen und des Schuldners verbleiben soll und das Gericht lediglich eine ordnende Funktion zum unmittelbar notwendigen Schutz der Planbetroffenen einnehmen soll. Die Erfüllbarkeit der Ansprüche im Detail durch das Gericht nochmal überprüfen zu lassen, würde zu Lasten der Effizienz des gesamten Restrukturierungsverfahrens gehen und kann letztlich auch nur von den Planbetroffenen selbst realistisch bewertet werden. Da es in ihrem eigenen Interesse ist, hier keine unmöglichen Vorgaben in den Restrukturierungsplan aufzunehmen, erscheint eine Überprüfung durch das Gericht auch nicht noch notwendig, wenn sie eben nicht offensichtlich unerfüllbar sind (anders in Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 11).

13

Im Rahmen von Restrukturierungen kommt es häufig darauf an, dass dem Schuldner eine neue Finanzierung zur Verfügung gestellt wird. Was unter einer „neuen Finanzierung“ zu verstehen ist, richtet sich nach § 12, wobei aber zu Recht auf die Erwägungen zur Richtlinie hingewiesen wird, wonach dieser Begriff weit zu verstehen ist und somit auch die Bereitstellung von finanziellen Mitteln oder Bürgschaften Dritter sowie von Waren, Vorräten, Rohstoffen und Versorgungsdienstleistungen hierunter zu subsumieren sind. Gem. Abs. 2 ist die Planbestätigung zu versagen, wenn das Restrukturierungskonzept unschlüssig ist oder Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass das Konzept nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht oder keine begründete Aussicht auf Erfolg vermittelt. Bei der Anwendung des auch in diesem Fall reduzierten Bewertungsmaßstabes (Offensichtlichkeit), (Braun-StaRUG/Fendel, § 63 Rn. 14) durch das Gericht wird es entscheidend auch auf den Vortrag der Planbetroffenen ankommen. Sollten die Planbetroffene stichhaltige Argumente vortragen können, die gegen die Schlüssigkeit des Konzeptes sprechen, wird das Gericht auch ohne weiteres Sachverständigengutachten geneigt sein, eine Planbestätigung wegen Unschlüssigkeit zumindest „vorerst“ zu versagen. Der Restrukturierungsrichter hat eine eigene Prüfung vorzunehmen und kann sich nicht nur auf die erfolgreiche Annahme des Planangebots zurückziehen. Auch aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dass der Restrukturierungsrichter nur offensichtliche Mängel für die Versagung der Bestätigung des Restrukturierungsplans heranziehen darf (BT-Drs. 19/24181, 162) und sich hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der Erfolgsaussicht auf schon „bekannt[e] Umstände“ beschränken muss (BeckOK/Skauradszun, § 63 StaRUG Rn. 45 m.w.N).

14

Mittels Abs. 3 wird der Schutz der Planbetroffenen auch in einem außergerichtlichen Verfahren nochmal verstärkt, indem Zweifel des Gerichts hinsichtlich der ordnungsgemäßen Annahme des Restrukturierungsplanes durch die Planbetroffen zu Lasten dieser gehen. Dies wird damit begründet, dass im außergerichtlichen Verfahren eine Vorabkontrolle und Begleitung des Abstimmungsprozesses fehlte (Begr. zu § 70 (Versagung der Bestätigung) RegE SanInsFoG (neu § 63), Drs. 19/24181, S. 162). Da in einem gerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren das Gericht gem. § 45 Abs. 4 S. 2 sogar befugt wäre, im Streit über das Stimmrecht dieses eigenständig festzusetzen, wird dieser Schutz zugunsten der Planbetroffenen über S. 2 auch für das außergerichtliche Restrukturierungsverfahren eingeführt. Demnach kann das Gericht im Falle eines Streits über das Stimmrecht eines Planbetroffenen von der gesetzlichen Regelung des § 24 ausgehen. Der Wortlaut des § 63 lässt sich nicht darüber aus, ob der Schuldner auch bei nicht behebbaren Mängeln die Möglichkeit eingeräumt wird, den Antrag auf Bestätigung des Restrukturierungsplans zurückzunehmen. Ein Interesse daran könnte bestehen, da der Schuldner das Restrukturierungsvorhaben ggf. so retten kann, dass er nach der Rücknahme des Antrags auf Planbestätigung den oder die Mängel im Restrukturierungsplan beseitigt, beispielsweise fehlende Sondergruppen ergänzt, und das Planangebot den Planbetroffenen sodann erneut zur Planannahme vorlegt (BeckOK/Skauradszun, § 63 Rn. 29). 

15

Laut Gesetzesbegründung ist der Versagungsgrund des Abs. 4 an § 250 Nr. 2 InsO orientiert (Begr. zu § 70 (Versagung der Bestätigung) RegE SanInsFoG (neu § 63), Drs. 19/24181, S. 163), wonach unlauter jedes Verhalten ist, das gegen Treu und Glauben verstößt (HK-InsO/Haas, § 250 Rn. 6; HmbKommInsO/Thies, § 250 Rn. 11; Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 250 Rn. 30). Beispielhaft ist hier neben der bereits vom Gesetz genannten Begünstigung eines Planbetroffenen insbesondere die Täuschung der Beteiligten über wesentliche Entscheidungsgrundlagen der verdeckte Stimm- oder Forderungskauf zur Beeinflussung der Abstimmungsmehrheiten (Nerlich/Römermann/Rühle, § 250 Rn. 14-18) oder auch die Konstruktion von Verbindlichkeiten (K. Schmidt/Spliedt, § 250 Rn. 12-13). Wichtig ist, dass die Annahme des Restrukturierungsplanes durch die Begünstigung oder anderweitige unlautere Handlungen kausal herbeigeführt worden sein muss, also ohne die entsprechende Handlung gescheitert wäre (K. Schmidt/Spliedt, § 250 Rn. 16). Dies wäre zum Beispiel nicht der Fall, wenn eine unlauter verhinderte Stimmablehnung mittels des Obstruktionsverbotes überwunden hätte werden können (K. Schmidt/Spliedt, § 250 Rn. 16). Die bisherigen Erfahrungen mit Insolvenzplänen zeigen, dass zahlreiche Schutzmechanismen dazu beitragen, dass die in der Praxis mancherorts geäußerte Sorge, mittels Insolvenzplan könne ein Unternehmen missbräuchlich restrukturiert werden, fernliegend ist (Beck/OK/Skauradszun, § 63 StaRUG Rn. 55). Missbräuchliche Gestaltungen sind in der Gesamtschau auch beim Restrukturierungsplan eher fernliegend - zumal die Schutzmechanismen teils identisch sind, das Mehrheitserfordernis nach § 25 Abs. 1 ist sehr hoch ist und in jeder Gruppe erreicht werden muss, der Restrukturierungsplan wird formell und materiell nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 auf den Prüfstand gestellt und die Entscheidung des Restrukturierungsgerichts im Beschwerdeweg nach § 66 überprüft werden kann (Beck/OK/Skauradszun, § 63 StaRUG Rn. 55). Für eine Annahme, ein Restrukturierungsplan könne unlautere Ziele verfolgen und würde gleichzeitig ungehindert all diese Hürden passieren können, bestehen denklogisch derzeit keinerlei Anhaltspunkte (Beck/OK/Skauradszun, § 63 StaRUG Rn. 55).