Informationen über die Verfügbarkeit der von öffentlichen Stellen bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse www.bmjv.bund.de bereitgestellt.
§ 101Informationen zu Frühwarnsystemen
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
-
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
- Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
Die für die Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie bestehende Verpflichtung, Unternehmen den Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen sicherzustellen, wird mit § 101 umgesetzt.
Dabei erfüllt ein Frühwarnsystem die Anforderungen der Richtlinie, wenn es Umstände erkennen lässt, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können, und dem Unternehmen sodann gegebenenfalls die Notwendigkeit eines unverzüglichen Handelns signalisiert. Der Begriff der „wahrscheinlichen Insolvenz“ ist derjenige aus Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 der Richtlinie, sodass die Frühwarnsysteme bereits auf die Vorphase des Restrukturierungszeitraums abzielen und ein frühestmögliches Ergreifen von Maßnahmen zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten ermöglichen müssen. Die Mitgliedsstaaten sind ferner gemäß Artikel 3 Absatz 3 und 4 der Richtlinie verpflichtet sicherzustellen, dass Informationen über die vorhandenen Frühwarnsysteme online zur Verfügung stehen und aktuell, nutzerfreundlich sowie leicht zugänglich sind etwa durch eine eigens eingerichtete Website oder Webpage des Mitgliedstaates (Regierungsentwurf StaRUG, S. 185).
Mit § 101 werden keine Vorgaben für die Inhalte der Frühwarnsysteme gemacht. Die Regelegung dient lediglich der Absicherung der dauerhaften Bereitstellung der Online-Informationsplattform im Einflussbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Zur Vermeidung von Doppelungen kann nach der Gesetzesbegründung auf das Existenzgründungsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie auf die von diesem Ministerium geführte Förderdatenbank verwiesen werden (Regierungsentwurf StaRUG, S. 187).
Im Existenzgründerportal (www.existenzgruender.de) werden derzeit im Menüpunkt „Unternehmen führen / Herausforderungen meistern“ Praxishilfen zur Analyse von Kennzahlen zur finanziellen Stabilität des Unternehmens sowie Checklisten bereitgestellt. Diese Checklisten zeichnen sich allerdings durch eine geringe Detailtiefe aus und können allenfalls eine grobe Einschätzung von Krisenanzeichen leisten.
Zukünftig sollen auch Informationen zu den Beratungsangeboten der Industrie- und Handelskammern , zu staatlichen Förderprogrammen zur Nutzung privater Beratungsdienstleistungen und Hilfestellungen zur Krisenfrüherkennung, die bisher dezentral auf verschiedenen Internetseiten öffentlicher Stellen zur Verfügung stehen, gesammelt bereitgestellt werden. Ferner sollen für kleinere und mittlere Unternehmen Hilfen für die Liquiditätsplanung zur Verfügung gestellt werden. Das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz soll prüfen, in welcher Form eine sachgerechte Hilfestellung geleistet werden kann, um bis zum 31. Dezember 2021 einen konkreten Vorschlag ausarbeiten (vgl. BT-Drs. 19/25353, S. 6).
Darüber hinaus gibt es bereits Hinweispflichten, die den Anforderungen der Richtlinie an Frühwarnsysteme entsprechen. Zu nennen ist hier die Vorwegberichterstattung der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens und über Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder die Entwicklung des Unternehmens beeinflussen können (§ 321 HGB Abs. 1 Satz 2 und 3 HGB). Auch die Angabe im Bestätigungsvermerk zu Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können (§ 322 Absatz 2 Satz 3 HGB) fällt hierunter. Auch für Steuerberater besteht aufgrund der BGH-Entscheidung vom 26. Januar 2017 (BGH, NZG 2017, S. 468) die Verpflichtung, den Mandanten auf einen möglichen Insolvenzgrund bei Erstellung eines Jahresabschlusses für den Mandanten hinzuweisen. Mit § 102 wurden diese Pflichten gesetzlich klargestellt.