Für alle Entscheidungen und Maßnahmen in der Restrukturierungssache ist die Abteilung zuständig, die für die erste Entscheidung zuständig war.


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Die Vorschrift stellt aus zuständigkeitsrechtlicher Sicht sicher, dass während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache die Abteilung, die die erste Entscheidung in der Restrukturierungssache getroffen hat, durchgängig für alle weiteren Entscheidungen und Maßnahmen in derselben Restrukturierungssache zuständig bleibt (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).

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Die Vorschrift orientiert sich an § 3c InsO zur Zuständigkeitskonzentration von Gruppen-Folgeverfahren, die nach Anpassung durch Art. 5 Nr. 3 SanInsFoG nun ebenfalls auf die Abteilung und nicht mehr den Richter abstellt (HmbKommInsR/Pannen, § 3c Rn. 6; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 36 Rn. 2; Morgen/Blankenburg, § 36 Rn. 1).  

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Der Referentenentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache dieselbe „Richterin“ durchgängig für alle Instrumente zuständig bleibt (Begr. RefE SanInsFoG, S. 155). Die Regelung wurde kritisiert, da folglich eine fortdauernde Zuständigkeit des Urlaubs- oder Eil- oder Krankheitsvertreters für das angezeigte und alle Folgeverfahren bestanden hätte (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, B.VI.3).

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Daher soll nunmehr das Wort „Abteilung“ eine einheitliche Zuständigkeit gewährleisten, was aber in der Regel dennoch zur Folge haben wird, dass derselbe Richter tätig wird (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, 142). Dadurch, dass an die Abteilung angeknüpft wird, sollen andernfalls möglicherweise auftretende Zuständigkeitsprobleme, zB bei Vertretungsfällen, etwa bei Urlaub oder Krankheit, verhindert werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142). Da eine Abteilung jedoch aus mehreren Richtern bestehen kann, hätte es sich angeboten, nicht an die Abteilung, sondern an die Zuständigkeit des gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richters anzuknüpfen, und nur, solange dieser der Abteilung vorsitzt (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, B.VI.3; Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244; Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581).

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§ 36 erfasst sämtliche Entscheidungen und Maßnahmen in einer rechtshängigen Restrukturierungssache. Die Rechtshängigkeit tritt gemäß § 31 Abs. 3 mit der Anzeige bei dem Restrukturierungsgericht ein, ohne dass es hierfür eine gerichtliche Entscheidung bedarf (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 142).

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Von der Regelung werden alle gerichtlichen Entscheidungen und Maßnahmen in einer Restrukturierungssache erfasst, mithin sowohl die Entscheidungen über die Instrumente gemäß § 29 als auch sonstige Entscheidungen, insbesondere die Bestellung eines Sachverständigen, Restrukturierungsbeauftragten oder Terminierungen (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 36 Rn. 8; Morgen/Blankenburg, § 36 Rn. 4).  

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Die Vorschrift dient lediglich der Klarstellung, da einer Restrukturierungssache nur ein Aktenzeichen zugewiesen wird und somit auch nur an eine Abteilung gekoppelt ist (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 36 Rn. 9; Morgen/Blankenburg, § 36 Rn. 5). Denn anders als bei § 3c Abs. 1 InsO und § 37 Abs. 2 iVm § 3c InsO werden durch den Gruppen-Gerichtsstand mehrere Insolvenzverfahren über das Vermögen unterschiedlicher Unternehmensträger bei einem Insolvenzgericht konzentriert, wodurch die Abteilungszuständigkeit gemäß § 3c Reibungsverluste zwischen den Folgeverfahren vermeidet (HmbKommInsR/Pannen, § 3a Rn. 6).  

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Entsprechend seinem Wortlaut stellt § 36 nur auf eine konkrete Restrukturierungssache ab. Hinweise darauf, dass sie auch die Zuständigkeit für Folgeverfahren, bei denen bereits eine vorherige Restrukturierungssache anhängig war, regeln soll, sind nicht enthalten. Systematisch würde dies ohnehin § 37 Abs. 2 iVm § 3c Abs. 1 InsO widersprechen: Danach tritt eine gesetzliche Verfahrenskonzentration nur dann ein, wenn ein Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde (Morgen/Blankenburg, § 36 Rn. 7).

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