(1) Die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Restrukturierungsgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.


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Die Vorschrift, die § 6 InsO entspricht, fördert den zügigen Fortgang der Restrukturierung, indem nur die Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts einem Rechtsmittel unterliegen, für die dieses Gesetz ausdrücklich die sofortige Beschwerde für statthaft erklärt (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 143).

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Die sofortige Beschwerde ist nach § 40 Abs. 1 nur in den vom Gesetz ausdrücklich benannten Fällen und einer Entscheidung des Restrukturierungsgerichts zulässig.

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Im StaRUG ist die Beschwerde nur nach Maßgabe folgender Vorschriften statthaft: § 33 Abs. 4 (gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 Abs. 1-3), § 51 Abs. 5 (gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass der Stabilisierungsanordnung), § 66 Abs. 1 S. 1 (Planbetroffener gegen den Beschluss, der den Restrukturierungsplan bestätigt), § 66 Abs. 1 S. 2 (Schuldner gegen die Ablehnung der Bestätigung des Restrukturierungsplans), § 75 Abs. 3 S. 1 (Restrukturierungsbeauftragter gegen seine Entlassung), § 75 Abs. 3 S. 2 (Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags auf Entlassung des Restrukturierungsbeauftragten), § 82 Abs. 3 (Restrukturierungsbeauftragter und jeder Auslagenschuldner gegen Vergütungsfestsetzungen).

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Angefochten werden können nur Entscheidungen des Restrukturierungsgerichts. Eine richterliche Entscheidung liegt nicht vor bei bloßen vorbereitenden oder verfahrensleitenden Handlungen des Gerichts (BGH, NZI 2012, S. 823, 824; BGH, NZI 2004, S. 312; OLG Brandenburg, NZI 2001, S. 42, 43; vgl. BGH, NZI 1998, S. 42; OLG Köln, NZI 2000, S. 130). Danach ist die sofortige Beschwerde insbesondere in folgenden Fällen nicht statthaft: Vernehmung von Zeugen, Bestellung eines Sachverständigen (BGH, NZI 2012, S. 823, 824; OLG Brandenburg, NZI 2001, S. 42, 43; OLG Köln, NZI 2001, S. 598; Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 10; Uhlenbruck/Pape, § 6 Rn. 6).

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Das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäß § 38 grundsätzlich nach den §§ 567 ff. ZPO, soweit § 40 keine abweichenden Bestimmungen vorschreibt.

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Die Beschwerdeberechtigung ist jeweils in den einzelnen Normen des StaRUG bestimmt, die die Beschwerde für statthaft erklären (Rn. 3). Zusätzlich zur allgemeinen Beschwerdeberechtigung muss der Beschwerdeführer zur Zulässigkeit der Beschwerde durch die angefochtene Entscheidung in rechtserheblicher Weise beschwert sein (Musielak/Voit/Ball, § 567 Rn. 19).

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Nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen der ZPO setzt die Beschwerde die formelle oder materielle Beschwer des Beschwerdeführers voraus, die nicht allein in der Kostenentscheidung liegen darf (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 15; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 6 Rn 31).

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Danach ist für  eine formelle Beschwer erforderlich, dass das Gericht dem Beschwerdeführer etwas versagt, was er beantragt hatte HmbKOmmInsR/Rüther, 6 Rn. 19; BGH, ZinsO 2007, S. 206). Dagegen liegt eine eine materielle Beschwer vor, wenn die angefochtene Maßnahme unmittelbar  in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift (OLG Celle NZI 2001, S. 480).

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Die Beschwer muss noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung gegeben sein (BGH, NZI 2009, S. 766, 767; Andres/Leithaus/Andres, § 6 Rn. 16).

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Nach § 40 Abs. 1 S. 2 kann die Beschwerde nur bei dem Restrukturierungsgericht eingelegt werden. Die Vorschrift weicht damit von § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO ab, wonach die sofortige Beschwerde sowohl beim Ausgangs- als auch beim Beschwerdegericht eingelegt werden kann. Demzufolge wird die Beschwerdefrist nicht gehemmt, wenn die Beschwerde entgegen § 40 Abs. 1 S. 2 bei einem anderen Gericht, z.B. dem Landgericht als Beschwerdegericht, eingelegt wird (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 40 Rn. 24).

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Die Beschwerde ist gemäß § 569 Abs. 2 und 3 Nr. 1 ZPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift kann per Telefax oder nach § 130a ZPO elektronisch eingereicht werden (Anders/Gehle/Hunke, § 569 Rn. 9; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 21).

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Die Beschwerdeschrift muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen sowie erkennen lassen, welche Änderung der Entscheidung begehrt wird. Nach § 38 S. 1 iVm 571 Abs. 1 ZPO soll die Beschwerde begründet werden. Ein Begründungszwang besteht nicht. Die Beschwerde kann also nicht wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen werden (Uhlenbruck/Pape, § 6 Rn. 13). Das Gericht kann dem Beschwerdeführer § 38 S. 1 iVm 571 Abs. 3 S. 1 ZPO eine Frist zur Begründung setzen, deren Nichteinhaltung unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Präklusion führen kann (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 22). Die Beschwerde kann jedoch auch ohne richterliche Fristsetzung als unbegründet zurückgewiesen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung keine Begründung vorliegt, sodass der Beschwerdeführer schon im eigenen Interesse bemüht sein wird, die Begründung der Beschwerdefrist beizufügen (Uhlenbruck/Pape, § 6 Rn. 13 mit Verweis auf Begr RegE zu § 571 ZPO, BT-Drucks 14/4722 S. 113). Hat der Beschwerdeführer eine Begründung binnen einer bestimmten Frist angekündigt, hat das Gericht diese abzuwarten oder ihm eine entsprechende Frist zu setzen (HmbKommInsR/Rüther, § 6 Rn. 23; BVerfG, ZIP 1988, S. 1409). Eine Frist von zwei Wochen ist ausreichend (BGH, ZInsO 2011, S. 92).

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Der Fristlauf beginnt nach § 40 Abs. 2 mit der Verkündung der Entscheidung (§ 329 Abs. 1 ZPO) oder, wenn sie nicht verkündet wurde, mit ihrer Zustellung (§ 329 Abs. 3 ZPO).

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Nach § 38 S. 1 iVm 569 Abs. 1 S. 1 ZPO gilt eine Frist von zwei Wochen. Hierbei ist die Beschwerdefrist als Notfrist (224 Abs. 2 ZPO) nicht verlängerbar. Wird sie schuldlos versäumt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (§ 233 ZPO).

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Sollte eine nicht verkündete Entscheidung nicht wirksam zugestellt worden sein, beginnt die Beschwerdefrist entsprechend § 38 S. 1 iVm § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO fünf Monate nach dem Erlass der Entscheidung (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 23; Morgen/Blankenburg, § 40 Rn. 22).

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Das Restrukturierungsgericht hat gemäß § 38 S. 1 iVm § 572 Abs. 1 ZPO die Befugnis, der Beschwerde abzuhelfen. Hierbei hat das Restrukturierungsgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde zu prüfen (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 40 Rn. 30). Hierbei hat das Restrukturierungsgericht rechtliches Gehör zu gewährleisten (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 27; LG München I, ZInsO 2001, S. 813).

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Über die Nichtabhilfe hat das Restrukturierungsgericht durch Beschluss zu entscheiden, der zu begründen ist. Der Abhilfebeschluss kann selbst wiederum einen anderen Verfahrensbeteiligten die sofortige Beschwerde unter Einschränkung des § 40 Abs. 1 S. 1 eröffnen (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 40 Rn. 27).

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Nach § 38 S. 1 iVm § 572 Abs. 1 S. HS 2 ZPO ist der Nichtabhilfebeschluss unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen.

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Nach § 40 Abs. 3 wird die Beschwerdeentscheidung erst mit Rechtskraft wirksam. Die sofortige Beschwerde hat somit keine aufschiebende Wirkung, was § 570 Abs. 1. S. 1 ZPO entspricht. Das Beschwerdegericht kann jedoch die vorläufige Wirksamkeit nach § 40 Abs. 3 S. 2 in der Beschwerdeentscheidung anordnen.