Vor der Entscheidung über die Bestätigung des Restrukturierungsplans kann das Gericht die Planbetroffenen anhören. Ist die Planabstimmung nicht im gerichtlichen Verfahren erfolgt, hat das Gericht einen Termin zur Anhörung der Planbetroffenen durchzuführen. § 45 Absatz 3 und § 46 Absatz 1 Satz 4 gelten entsprechend.
Inhaltsverzeichnis
- Teil 1 - Krisenfrüherkennung und -management (§ 1)
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Teil 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (§§ 2 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Abschnitt 1 - Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§§ 2 - 4)
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Abschnitt 2 - Anforderungen an den Restrukturierungsplan (§§ 5 - 16)
- § 5 - Gliederung des Restrukturierungsplans
- § 6 - Darstellender Teil
- § 7 - Gestaltender Teil
- § 8 - Auswahl der Planbetroffenen
- § 9 - Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen
- § 10 - Gleichbehandlung von Planbetroffenen
- § 11 - Haftung des Schuldners
- § 12 - Neue Finanzierung
- § 13 - Änderung sachenrechtlicher Verhältnisse
- § 14 - Erklärung zur Bestandsfähigkeit; Vermögensübersicht; Ergebnis- und Finanzplan
- § 15 - Weitere beizufügende Erklärungen
- § 16 - Checkliste für Restrukturierungspläne
- Abschnitt 3 - Planabstimmung (§§ 17 - 28)
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Kapitel 2 - Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente (§§ 29 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- § 29 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens
- § 30 - Restrukturierungsfähigkeit
- § 31 - Anzeige des Restrukturierungsvorhabens
- § 32 - Pflichten des Schuldners
- § 33 - Aufhebung der Restrukturierungssache
- § 34 - Restrukturierungsgericht; Verordnungsermächtigung
- § 35 - Örtliche Zuständigkeit
- § 36 - Einheitliche Zuständigkeit
- § 37 - Gruppen-Gerichtsstand
- § 38 - Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung
- § 39 - Verfahrensgrundsätze
- § 40 - Rechtsmittel
- § 41 - Zustellungen
- Unterabschnitt 2 - Restrukturierungsrecht (§§ 42 - 44)
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Unterabschnitt 1 - Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren (§§ 29 - 41)
- Abschnitt 2 - Gerichtliche Planabstimmung (§§ 45 - 46)
- Abschnitt 3 - Vorprüfung (§§ 47 - 48)
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Abschnitt 4 - Stabilisierung (§§ 49 - 59)
- § 49 - Stabilisierungsanordnung
- § 50 - Antrag
- § 51 - Voraussetzungen der Stabilisierungsanordnung
- § 52 - Folgeanordnung, Neuanordnung
- § 53 - Anordnungsdauer
- § 54 - Folgen der Verwertungssperre
- § 55 - Vertragsrechtliche Wirkungen
- § 56 - Finanzsicherheiten, Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Liquidationsnetting
- § 57 - Haftung der Organe
- § 58 - Insolvenzantrag
- § 59 - Aufhebung und Beendigung der Stabilisierungsanordnung
- Abschnitt 5 - Planbestätigung (§§ 60 - 72)
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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 29 - 44)
- Kapitel 3 - Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 - 83)
- Kapitel 4 - (tritt zukünftig in Kraft) (§§ 84 - 88)
- Kapitel 5 - Anfechtungs- und Haftungsrecht (§§ 89 - 91)
- Kapitel 6 - Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat (§§ 92 - 93)
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Kapitel 1 - Restrukturierungsplan (§§ 2 - 28 )
- Teil 3 - Sanierungsmoderation (§§ 94 - 100)
- Teil 4 - Frühwarnsysteme (§§ 101 - 102)
- Anlage zu § 5 Satz 2 - Notwendige Angaben im Restrukturierungsplan
Übersicht
§ 61 StaRUG hat sicherzustellen, dass den Planbetroffenen rechtliches Gehör im Planverfahren gewährt wird. Dabei wird unterschieden, ob über den Plan gerichtlich oder außergerichtlich abgestimmt wurde. Im Gegensatz zu vielen anderen Normen des StaRUG findet diese Vorschrift kein genaues Äquivalent in der InsO zum Insolvenzplanverfahren, was dem zum Teil dispositiven Charakter des StaRUG geschuldet ist. Nichtsdestotrotz soll auch im Restrukturierungsplanverfahren sichergestellt werden, dass dem Recht auf Gehör Genüge getan wird.
Hervorzuheben ist, dass das Recht zur Anhörung nur für die Planbetroffenen und nicht auch für sonstige Dritte gilt. Als die Planbetroffenen versteht das StaRUG gem. § 7 Abs. 1 Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Obwohl der Gesetzeswortlaut damit den Kreis der Anhörungsteilnehmer klar umfasst, geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass auch der Restrukturierungsbeauftragte Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt haben muss (Begr. zu § 68 (Anhörung) RegE SanInsFoG (neu § 61), Drs. 19/24181, S. 161; so auch Braun-StaRUG/Fendel, § 61, Rn. 7).
Der Wortlaut geht mit § 61 Abs. 1 von dem Grundsatz aus, dass die Planabstimmung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens stattgefunden hat. Hatten die Planbetroffenen daher bereits Gelegenheit zur Stellungnahme, geht die Begründung zum Gesetzesentwurf davon aus, dass die Entscheidung über die Anhörung im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (Pannen/Riedemann/Smid, § 61 StaRUG Rn. 4). Nach Art. 10 Absatz 4 RL haben die Mitgliedstaaten eine zügige Bearbeitung in effizienter Weise zu gewährleisten (Begr. zu § 68 (Anhörung) RegE SanInsFoG (neu § 61), Drs. 19/24181, S. 161). Dieses Absehen von einer erneuten Ladung muss konsequenterweise auch für die Planbetroffenen gelten, die zu dem Abstimmungstermin zwar geladen aber nicht erschienen sind (Begr. zu § 68 (Bedingter Restrukturierungsplan) RegE SanInsFoG (neu § 61), Drs. 19/24181, S. 161), da nur so gewährleistet werden kann, dass die Planbestätigung nicht mittels Anhörungsanträgen obstruiert werden kann.
Hat die Planabstimmung hingegen nicht im Rahmen einer gerichtlichen Abstimmung stattgefunden, steht dem Gericht kein Ermessen zu, sondern ist gezwungen, einen Anhörungstermin anzuberaumen. Dies ist nicht nur verfassungsrechtlich, sondern auch aus praktischer Hinsicht zu begrüßen, da das Gericht nicht nur aufgrund der „Papierlage“ nach § 60 Abs. 1 entscheiden darf/kann. Da es nicht ausgeschlossen ist, dass immer mehr Schuldner zusammen mit ihren Gläubigern versuchen werden, Einigungen schon vorab auf dem privatautonomen Wege zu erzielen, könnte in Zukunft diesem Anwendungsfall tatsächlich auch größere Bedeutung zuzumessen sein.
Falls ein Anhörungstermin anberaumt wird, sind die Planbetroffenen bzw. der Restrukturierungsbeauftragte gem. § 61 iVm. 45 Abs. 3 zu laden, wobei die Ladungsfrist mindestens 7 Tage beträgt, vgl. § 61 S. 3, 46 Abs. 1 S. 4. Dass sich der Gesetzgeber durchgerungen hat, von der Aufnahme der längeren Frist von 14 Tagen nach § 45 Abs.1 abzusehen, ist zu begrüßen, weil in diesem Fall den Betroffenen der Planinhalt bereits bekannt ist (Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 16.12.2020, BT-Drs. 19/25353, S. 9). Dem Gericht steht es frei, den Schuldner mit der Ladung zu beauftragen. Die Ladung muss hierzu den Hinweis enthalten, dass der Termin auch durchgeführt werden kann, wenn nicht alle Planbetroffenen an dem Termin teilnehmen. Auf diese formale Anforderung der Ladung muss vom Schuldner besonderes Augenmerk gelegt werden, damit Planbetroffene, die im Restrukturierungsplan überstimmt wurden, diese Formfehler nicht in ihrem Sinne ausnutzen und eine Planbestätigung verhindern. Für Auslandszustellungen sind EuZVO und ZustVO zu beachten (BeckOK/Skauradszum, § 61 StaRUG Rn. 19).