Ist im Restrukturierungsplan nichts anderes bestimmt, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so gilt Satz 1 entsprechend für die persönliche Haftung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.


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Die Norm ist angelehnt an § 227 InsO und übernimmt die dortige Regelung nahezu wortgleich. Weitergehendes Regelungsziel ist die Entschuldung des Schuldners durch Begrenzung seiner Nachhaftung. Hinsichtlich des Regelungszwecks kann insofern auf die entsprechenden Kommentare zur Insolvenzordnung verwiesen werden (vgl. z. B. Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 227 Rn. 1). Jedoch beschränkt sich die Restschuldbefreiung im Restrukturierungsplan nach § 11 auf die in den Plan einbezogenen Verbindlichkeiten. Sie hat also, anders als im Insolvenzplan, keine globale Wirkung. Systematisch gewährt die Restschuldbefreiung dem Schuldner eine "unvollkommene", d. h. in entsprechender Höhe nicht mehr durchsetzbaren, Verbindlichkeit i. S. d. § 397 BGB (vgl. BegrRefE 09/20, S. 129).

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Wegen der Einzelheiten der Regelung kann auf die einschlägigen Kommentierungen zu § 227 InsO verwiesen werden.

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Die Norm enthält eine Auslegungsregelung für den Fall, dass der Restrukturierungsplan keine anderslautende Regelung trifft. Daher ist es als „Minus“ zur Restschuldbefreiung auch möglich, im Plan z. B. eine Stundung, einenForderungsverzicht mit Besserungsschein (Wiederaufleben der Forderung bei Eintritt bestimmter Bedingungen), einen (qualifizierten) Rangrücktritt oder sonstige Sanierungsoptionen zu vereinbaren. Insbesondere die Stundung kann dann unter den Begriff der neuen Finanzierung des § 12 fallen (siehe dort). Ein Forderungsverzicht hat regelmäßig einen (ggf. für den Schuldner steuerschädlichen) Sanierungsgewinn zur Folge (vgl. § 3a EStG). Wie im Rahmen von § 227 InsO muss auch hier gelten, dass die Flexibilität des Restrukturierungsplans ihre Grenze dort findet, wo der Schuldner durch den Plan hinsichtlich seiner Haftung schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde (vgl. § 247 Abs. 2 Nr. 1 InsO; BT-Drs. 12/2443, S. 202; Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 227 Rn. 14; K/P/B/Spahlinger, § 227 Rn. 3 f.).

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Satz 2 wurde (erst) durch den Regierungsentwurf angefügt. Damit findet im Ergebnis die Regelung des § 227 Abs. 2 InsO auch für den Restrukturierungsplan Anwendung, sodass sich im Zweifel, wenn also im Plan keine abweichende Regelung getroffen wird, die Wirkung der Restschuldbefreiung auch auf die persönliche Haftung der Gesellschafter erstreckt. Der Verweis auf den dispositiven Satz 1 zeigt, dass auch hier abweichende Regelungen zulasten des Schuldners im Restrukturierungsplan nicht zulässig sind (vgl. K/P/B/Spahlinger, § 227 Rn. 8).

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Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann der Restrukturierungsplan auch als Alternative für ein insolvenzrechtliches Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. InsO dienen, wenn und solange der Schuldner noch lediglich drohend zahlungsunfähig (§ 18 Abs. 2 InsO) ist.

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