Für die Annahme des Restrukturierungsplans setzt der Schuldner eine Frist. Die Frist beträgt mindestens 14 Tage. Sie kann kürzer sein, wenn dem Plan ein Restrukturierungskonzept zugrunde liegt, das allen Planbetroffenen seit mindestens 14 Tagen in Textform zugänglich gemacht ist.


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Den Planbetroffenen ist eine ausreichende Bedenkzeit - mindestens 14 Tage - zur Prüfung des Planangebots (Flöther/Madaus, StaRUG, § 19 Rn. 3; Braun/Pehl, StaRUG, § 19 Rn. 1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 19 Rn. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19 Rn. 1 und 3). zu gewähren, um eine informierte Entscheidung zu treffen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19 Rn.1; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 19 Rn. 1). Findet eine Versammlung zur Erörterung des Restrukturierungsplans nach dieser Frist statt, verlängert sich die Frist und bisher abgegebene Erklärungen können widerrufen werden, § 21 Abs. 4 (Flöther/Madaus, StaRUG, § 19 Rn. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19 Rn. 3). Für den Beginn der Frist ist auf den Versand durch den Schuldner abzustellen, da die Kenntnis von dem jeweiligen Zugang beim Gläubiger durch den Schuldner nicht nachzuvollziehen ist (ausführlicher Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19 Rn. 7 ff.). Eine längere Frist kann durch den Schuldner bestimmt werden (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19, Rn. 10 f.).

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Wird allen Planbetroffenen vorab das Restrukturierungskonzept in Textform zugänglich gemacht, kann die Annahmefrist verkürzt werden (Flöther/Madaus, StaRUG, § 19 Rn. 6 mit weiteren Hinweisen; Braun/Pehl, StaRUG, § 19 Rn. 2; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 19 Rn. 3). Die Planbetroffenen hatten hierdurch ausreichend Überlegungszeit, wodurch eine Überrumpelung vermieden wird.

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Aus dem Konzept soll dem Planbetroffenen der wesentliche Planinhalt und seine Stellung durch den Plan ersichtlich sein (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 142 zu § 21 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 19 Rn. 2). Das Restrukturierungskonzept sollte in Anlehnung an § 235 Abs. 3 S. 2 InsO eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Restrukturierungsplans beinhalten („in weiten Teilen vollständige[s] Restrukturierungskonzept[…] Morgen/tresselt, StaRUG, § 19 Rn. 3).

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Die verbindliche Wirkung des Restrukturierungsplan soll sich nur auf betroffene Parteien erstrecken, die an der Annahme des Plans beteiligt waren (RL (EU) 2019/1032 Abl. EU L 172/18 v. 26.6.2019 ErwG 64). Hat ein Betroffener das Planangebot erhalten, beteiligt sich aber nicht an dem Verfahren, so können die Mitgliedstaaten regeln wie mit diesen Gläubigern umzugehen ist. Nach Umsetzung in das deutsche Recht gelten nicht abgegebene Stimmen wie eine Ablehnung, vgl. § 25 Abs. 1 (Flöther/Madaus, StaRUG, § 19 Rn. 4; ähnlich Tresselt in Morgen, StaRUG, § 17 Rn. 23 und § 19 Rn. 1). Dadurch soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden durch eine zu kurze Frist Druck ausüben zu können, um die Planbetroffenen eventuell zu einer übereilten Entscheidung zu bewegen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, 142 zu § 21 StaRUG; Braun/Pehl, StaRUG, § 19 Rn. 3; Tresselt in Morgen, StaRUG, § 19 Rn. 1). Verspätete Stimmen sind grundsätzlich wie Ablehnungen zu werten (Braun/Pehl, StaRUG, § 19 Rn. 3). Gehen Annahmeerklärungen hingegen verspätet zu, sind für eine mögliche Aufnahme der Stimmen in den Abstimmungsprozess die §§ 149, 150 Abs. 1 BGB zu beachten (Flöther/Madaus, StaRUG, § 19 Rn. 9 ff.)

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