Übersicht
- A. Normzweck (Rn. 1)
-
B. Norminhalt (Rn. 2 - 3)
- I. Änderung der Rechtsstellung (Abs. 1) (Rn. 4 - 5)
- II. Gestaltung von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninterner Drittsicherheiten (Abs. 2) (Rn. 10 - 11)
- III. Gestaltung von Verträgen (Abs. 3) (Rn. 20 - 22)
-
IV. Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse (Abs. 4) (Rn. 23 - 24)
- 1. Anwendungsbereich (Rn. 25)
- 2. Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte (S. 1) (Rn. 26 - 30)
- 3. Sonstige gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (Rn. 31 - 32)
- 4. Überlagerung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Rn. 33 - 34)
- 5. Entsprechende Anwendung von § 225a Abs. 4 und 5 InsO (S. 6) (Rn. 35 - 37)
Der gestaltende Teil nimmt die Einteilung der Planbetroffenen in Gruppen vor (vgl. dazu § 9) und legt die durch den Restrukturierungsplan zu realisierenden Rechtsänderungen fest (BT-Drucks. 19/24181, S. 116). Damit die Planbetroffenen in die Lage versetzt werden, ihre Entscheidung bei einer Planabstimmung auch außerhalb eines gerichtlichen Restrukturierungsverfahrens treffen zu können, sollten die Regelungen des gestaltenden Teils wie auch im Insolvenzplanverfahren klar und in verständlicher Sprache verfasst sein (vgl. zum Insolvenzplan: BGH Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 36/02 -, ZInsO 2006, 38). Auch sollten die Regelungen hinreichend bestimmt sein, so dass sie gegebenenfalls vollstreckbar sind (vgl. § 71).
§ 7 ist den Regelungen zum gestaltenden Teil des Insolvenzplans in den §§ 221, 223 Abs. 2, 224 und 225a InsO nachgebildet (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).
Die Regelungen im Restrukturierungsplan sind der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zugänglich (vgl. zum Insolvenzplan: BGH Urteil vom 06.10.2005 - IX ZR 36/02 -, ZInsO 2006, 38).
Durch einen Restrukturierungsplan können die in §§ 2, 3 aufgeführten Rechtsverhältnisse gestaltet werden. Sind Rechtsänderungen von sachenrechtlichen Verhältnissen vorgesehen, können die erforderlichen Willenserklärungen in den gestaltenden Teil aufgenommen werden (vgl. § 13).
Nicht der Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan zugänglich sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen und betrieblicher Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, Forderungen im Sinne von § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO sowie Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die bei einer natürlichen Person als Schuldner nicht mit der unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (§ 4 S. 2). Problematisch kann letztere Einschränkung beispielsweise im Fall einer gemischt genutzten, finanzierten Immobilie werden und dem betroffenen Einzelunternehmer den Zugang zum präventiven Restrukturierungsrahmen verwehren, da die zusätzliche Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das private Vermögen wegen § 33 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen ist. Smid erachtet dies als mit den Erwägungen (84) der Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (Amtsblatt der Europäischen Union vom 26.06.2016, L 172/18, S. 18) nicht in Einklang zu bringen (vgl. Smid, NZI-Beilage 2021, 64, 66).
Der Begriff Planbetroffene ist legal definiert. Er umfasst die Inhaber der Restrukturierungsforderungen, der Absonderungsanwartschaften, der Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen (BT-Drucks. 19/24181, S. 117), die im Zeitpunkt der Unterbreitung des Restrukturierungsplans (§ 17) bzw. im Zeitpunkt der Antragstellung bei einer gerichtlichen Bestätigung des Restrukturierungsplans (§ 45) im Zeitpunkt der Erstanordnung einer Stabilisierungserstanordnung (§ 49) bereits vorhanden sind (§ 2 Abs. 5; vgl. Böhm in Braun-StaRUG, § 7 Rn. 5). Es können nur einzelne, genau zu bezeichnende Forderungen, Absonderungsanwartschaften und Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten und nicht einzelne Gläubiger im Allgemeinen in den Restrukturierungsplan einbezogen werden (vgl. §§ 2, 7 Abs. 1, 9; vgl. Flöther/Tasma, StaRUG, § 7 Rn. 4; Morgen/Knapp/Wilde, StaRUG, § 7 Rn. 3).
Änderung der Rechtsstellung ist jede Abweichung von den sich aus Gesetz oder dem Rechtsverhältnis zwischen Unternehmen und Planbetroffenen ergebenden Rechten und Pflichten (vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 221 Rn. 7).
Die im gestaltenden Teil vorgesehenen Rechtsänderungen entfalten im Rahmen außergerichtlicher Annahme durch die Planbetroffenen (§§ 17 ff.) oder durch gerichtliche Bestätigung (§§ 60 ff.) Rechtswirksamkeit im Verhältnis von Unternehmen und Planbetroffenen (vgl. Hofmann, NZI-Beilage 2019, 22). Gemäß § 67 Abs. 1 StaRUG treten die Rechtswirkungen beim Restrukturierungsplan bereits mit Verkündung des Bestätigungsbeschlusses (§ 65 Abs. 1) und nicht, wie beim Insolvenzplan, erst mit dessen Rechtskraft ein (BT-Drucks. 19/24181). Daher gelten die dem Restrukturierungsplan beigefügten Erklärungen bereits ab dessen Annahme bzw. ab Verkündung des Bestätigungsbeschlusses als unwiderruflich abgegeben (vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 221 Rn. 9).
Im gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans kann eine Planüberwachung durch einen Restrukturierungsbeauftragten angeordnet werden (vgl. § 72). Enthält der Restrukturierungsplan in seinem gestaltenden Teil keine anderweitigen Regelungen, wird das Unternehmen mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Gläubiger gegenüber den Planbetroffenen von seinen restlichen Verbindlichkeiten aus den in den Plan einbezogenen Restrukturierungsforderungen und Absonderungsanwartschaften befreit (vgl. § 11 S. 1).
Die Gestaltung von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften und Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist regelmäßig Anlass zur Vorlage eines Restrukturierungsplans und daher die zentrale Norm des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetzes.
Die Regelung entspricht im Wesentlichen denen zum Insolvenzplan.
Werden Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten im Rahmen eines Restrukturierungsplans gestaltet, bilden die Rechteinhaber jeweils eine Gruppe (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2).
Die Vorschrift führt exemplarisch einige mögliche Restrukturierungsmaßnahmen auf. Als Regelbeispiele werden die Kürzung, Stundung oder Sicherung von Restrukturierungsforderungen, Absonderungsanwartschaften oder Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten genannt. Die Aufzählung ist ihrem Wortlaut nach nicht abschließend. Insofern dürften als Restrukturierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung des Schlechterstellungsverbots alle im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit vereinbaren Regelungen denkbar sein, sie müssen jedoch hinreichend klar und bestimmt sein und wegen § 71 einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen (vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 224 Rn. 3).
Bei einer Kürzung ist anzugeben, um welchen Bruchteil sie erfolgt. Erreicht wird die Kürzung durch eine teilweise Befriedigung (§ 362 BGB) und einen Erlass (§ 397 BGB) im Übrigen (vgl. zum Insolvenzplan: Geiwitz/von Danckelmann in BeckOK-InsO, § 224 Rn. 3). Praktisch kann die Kürzung durch Angabe einer prozentualen Quote am Restrukturierungsplanwert erfolgen (vgl. zum Insolvenzplan: Geiwitz/von Danckelmann a.a.O. Rn. 3). Aufgrund des Schlechterstellungsstellungsverbots muss dem Planbetroffenen bei der Kürzung einer durch eine Absonderungsanwartschaft gesicherten Forderung jedoch mindestens ein Wert zugewiesen werden, der dem Wert der Absonderungsanwartschaft entspricht. Bei der Stundung wird die Fälligkeit (§ 271 BGB) hinausgeschoben, daher ist im Restrukturierungsplan anzugeben, für welchen Zeitraum sie erfolgt. Im Rahmen eines Restrukturierungsplans ist eine Kombination aus Stundung, Kürzung und ratierlichen Auszahlung von Quoten denkbar (vgl. zum Insolvenzplan: Geiwitz/von Danckelmann a.a.O. Rn. 7). Allerdings ist bei einer Kürzung einer Forderung ein konkreter Prozentsatz anzugeben, so dass Regelungen, die die Gläubigerbefriedigung an künftigen Ergebnissen des fortzuführenden Unternehmens variabel beteiligen, ohne einen bestimmten Betrag oder eine Quote festzulegen, nicht möglich sind (Böhm in Braun-StaRUG, § 7 Rn. 9). Die Zuteilung einer festen Quote sowie ein Mehr aus einem Besserungsschein hingegen ist möglich (vgl. K. Schmidt/Spliedt, § 224 Rn. 3; Flöther/Tasma, StaRUG, § 7 Rn. 9).
Bei einer ganz oder teilweisen Sicherung oder einem Sicherheitentausch ist die Art und Höhe der Sicherung anzugeben (vgl. zum Insolvenzplan: Lüer/Streit in Uhlenbruck, § 224 Rn. 3).
Werden Eingriffe in Absonderungsanwartschaften oder in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vorgenommen, müssen diese aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes für jedes einzelne Recht konkret benannt werden (Bruchteil der Kürzung, Zeitraum der Stundung, neue Sicherheit bei Tausch, Verwertungsbeschränkungen für die Zukunft oder Änderung von Nutzungs- und Besitzrechte etc.) und bestimmbar sein (vgl. zum Insolvenzplan: MüKo-InsO/Breuer, § 223 Rn. 27). Auch die Kürzung von gesicherten Restrukturierungsforderungen ist ein Eingriff in Absonderungsanwartschaften oder Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten, da die vom Bestand der gesicherten Forderung abhängigen Sicherungsrechte im Umfang der Kürzung entfallen (vgl. zum Insolvenzplan: Uhlenbruck/Lüer/Streit, § 223 Rn. 7).
Eingriffe in gruppeninterne Drittsicherheiten sind zudem gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 durch angemessene Entschädigung zu kompensieren, wodurch hinreichender Schutz der betroffenen Gläubigerinteressen gewährleistet werden soll (BT-Drucks. 19/25353, S. 7). Eine Entschädigung ist angemessen, wenn sie der Werthaltigkeit des Anspruchs gegen das verbundene Unternehmen (zur Bewertung siehe § 6 Rn. 5) entspricht (vgl. zum Insolvenzplan: Geiwitz/von Danckelmann in BeckOK-InsO, § 223a Rn. 2). Eine nicht angemessene Entschädigung verstößt gegen das Schlechterstellungsverbot mit der Folge, dass eine Zustimmungsfiktion bei einer gruppenübergreifenden Mehrheitsentscheidung nach § 26 Abs. 2 scheitert und die gerichtliche Bestätigung des Restrukturierungsplans gem. § 64 Abs. 1 auf Antrag zu versagen ist. Gleiches gilt, wenn die persönliche Haftung eines persönlich haftenden Gesellschafters eines als Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit verfassten Schuldners beschränkt wird (§ 2 Abs. 4 S. 2).
Zu beachten ist bei allen Restrukturierungsmaßnahmen, dass allen Planbetroffenen einer Gruppe die gleichen Rechte zuzusprechen sind (vgl. § 10) und als Ausfluss des Schlechterstellungsverbots ein gruppenübergreifender Mehrheitsentscheid nur möglich ist, wenn allen gleichrangigen Planbetroffenen die gleiche Quote erhalten (§ 27 Abs. 1 Nr. 3; vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 245 Rn. 16).
Der Restrukturierungsplan entfaltet gestaltende Wirkung nur auf streitige Forderungen, wenn und soweit diese in den Restrukturierungsplan einbezogen wurden (BT-Drucks. 19/24181, S. 167).
Für einbezogene der Höhe oder dem Grunde nach streitige Restrukturierungsforderungen gelten die Regelungen des § 70.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 09.11.2020 in §§ 51 - 55 noch vorgesehene Möglichkeit zur Beendigung von Verträgen (BT-Drucks. 19/24181, S. 31 ff.) wurde ersatzlos gestrichen. Die Möglichkeit zur außerordentlichen Vertragsbeendigung bleibt damit dem Insolvenzverfahren vorbehalten (z.B. §§ 103 Abs. 2, 109 Abs. 1 S. 1 InsO). Gemäß Abs. 3 ist jedoch die Restrukturierung von vertraglichen Nebenbestimmungen oder Vereinbarungen nach § 2 Abs. 2 möglich. Die Änderungen sind im gestaltenden Teil im Einzelnen anzugeben (BT-Drucks. 19/24181, S. 116).
§ 2 Abs. 2 erfasst Finanzierungsarrangements durch die der Schuldner zu einheitlichen Bedingungen Finanzierungen von mehreren Gläubigern aufgenommen hat - insbesondere Konsortialfinanzierungen (Satz 1) sowie die Gestaltung oder Emission von Schuldtiteln im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG oder Schuldscheindarlehen, bei denen kein entsprechendes Schuldverhältnis zwischen den Vertragsparteien vorliegt (Satz 2; BT-Drucks. 19/24181, S. 111).
Obgleich die Restrukturierungsforderungen oder Absonderungsanwartschaften selbst durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden können, kann unter Umständen bereits die Gestaltung von einzelnen Bedingungen oder Nebenstimmungen effektiv den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit abwenden, z.B. durch Gestaltung der Verpflichtung bestimmte Finanzzahl-Relationen einzuhalten, der Verpflichtung bestimmter, die Stellung der Gläubiger beeinträchtigender, Geschäftsführungs- oder Finanzierungsmaßnahmen zu unterlassen (z.B. die Besicherung zusätzlich aufgenommener Drittmitten), das Aufschieben von Fälligkeiten oder den Ausschluss vertraglicher oder gesetzlicher Kündigungsrechte - (BT-Drucks. 19/24181, S. 112).
Entsprechend der in § 225a InsO normierten Möglichkeiten im Rahmen eines Insolvenzplanverfahren in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner eingreifen zu können oder gesellschaftsrechtliche Maßnahmen umzusetzen, schafft Abs. 4 eine vergleichbare Regelung für den Restrukturierungsplan (BT-Drucks. 19/24181, S. 117).
Der mit „im Übrigen“ eingeleitete S. 5 erfasst als Generalklausel jede Regelung, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist (vgl. zum Insolvenzplan: Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 34). Insoweit stellen S. 1 - 4 eine nicht abschließende Aufzählung von Regelbeispielen dar.
Der Begriff Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte wird - wie auch in der Insolvenzordnung (vgl. Eidenmüller in MüKo-InsO, § 225a Rn. 18) - nicht weiter definiert und vom Gesetzgeber nicht stringent gebraucht (siehe § 15 Abs. 2, in dem zudem die Rede von Beteiligungen ist). Im Allgemeinen kann aber festgehalten werden, dass Anteilsrechte i.d.R. Mitgliedschaftsrechte mit sich bringen, wohingegen Mitgliedschaftsrechte auch ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital existieren können, z.B. beim Verein (vgl. zum Insolvenzplan: Eidenmüller in MüKo-InsO, § 225a Rn. 19; Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 15, 16). Aus der gesetzgeberischen Intention, eine Regelung nach dem Vorbild von § 225a InsO zu schaffen (BT-Drucks. 19/24181, S. 117), dem nahezu gleichen Wortlaut und der umfangreichen Verweisung ist davon auszugehen, dass sich der Anwendungsbereich und Gestaltungsspielraum weitgehend entsprechen. Unter Abs. 4 fallen daher alle Gesellschafter (nicht Treugeber) von Kapital- und Personengesellschaften, Inhaber von Genossenschaftsanteilen und Komplementäre ohne Kapitalanteil, aber auch auf Vereinsmitglieder (vgl. zum Insolvenzplan: Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 15, 16).
Die Vorschrift regelt in Satz 1 die Möglichkeit der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital (Debt-Equity-Swap) durch den gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans. Voraussetzung ist eine kapitalbasierte Organisationsstruktur, weshalb der Debt-Equity-Swap nur bei Kapitalgesellschaften möglich ist, dort aber durch die Reduzierung von Verbindlichkeiten und Zahlungspflichten günstige Auswirkung auf etwaige Überschuldung und die Liquidität hat, weshalb er ein effektives Sanierungsinstrument darstellt (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 7 Rn. 33; vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 13). Die Aufzählung der dafür zur Verfügung stehenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten in S. 3 ist nicht abschließend. Vielmehr kann gemäß S. 5 jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung im Restrukturierungsplan bestimmt werden (siehe zum Debt-Equity-Swap im Einzelnen: Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 19 ff.; HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 13 ff; Hirte in Uhlenbruck, § 225a Rn. 18 ff.; Eidenmüller in MüKo-InsO, § 225a Rn. 27 ff.).
Die Umwandlung von Forderungen in Anteilsrechte stellt eine Sacheinlage dar (vgl. Gehrlein/Born/Simon, GmbHG-Kommentar, § 5 Rn. 32), weshalb sich die Frage der Bewertung der umzuwandelnden Forderung stellt (Einbringung nach Nennwert oder in der Höhe ihrer Wertigkeit). Wegen des gläubigerschützenden Charakters der Kapitalaufbringung (vgl. Hirte in Uhlenbruck, § 225a Rn. 33) erscheint angesichts des durch die drohende Zahlungsunfähig des Schuldners häufig eingetreten Wertverlusts der Forderung eine Einbringung zum Nennwert im Rahmen des Restrukturierungsplans nicht vertretbar (vgl. auch: Gehrlein/Born/Simon, GmbHG-Kommentar, § 5 Rn. 32; zum Insolvenzplanverfahren: Hirte in Uhlenbruck, § 225a Rn. 33 ff.; a.A.: Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 23). Der Wert der umzuwandelnden Forderung ist daher im Rahmen des Restrukturierungsplans unter Zugrundelegung der im Alternativszenario der Vergleichsrechnung ermittelten Werte (regelmäßig Fortführungswerte, siehe § 6 Rn. 4) zu ermitteln. Ist die umzuwandelnde Forderung besichert, bildet der Wert der Absonderungsanwartschaft den Mindestwert (vgl. Spliedt in K. Schmidt, § 225a Rn. 25). Die Differenzhaftung des Inferenten ist nach § 67 Abs. 5 ausgeschlossen, was die Ansicht stützt, dass der Gesetzgeber die Ermittlung des tatsächlichen Werts der umzuwandelnden Forderung vor Augen hatte (vgl. zum Insolvenzplan: Eidenmüller in MüKo-InsO, § 225a Rn. 51).
Entsprechend der Regelung für das Insolvenzplanverfahren in § 225a Abs. 2 S. 2 InsO sind auch im Rahmen eines Restrukturierungsplans Umwandlungen von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte jedoch nicht gegen den Willen des Forderungsinhabers möglich (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 7 Rn. 44). Die ausdrückliche Aufnahme des Zustimmungserfordernisses in S. 2 ist im Laufe des parlamentarischen Abstimmungsprozesses hinzugefügt worden und schafft im Restrukturierungsplanverfahren gleiche Voraussetzungen wie in einem Insolvenzplanverfahren (BT-Drucks. 19/25353, S. 7). Gemäß § 15 Abs. 2, der § 230 Abs. 2 InsO nachempfunden ist (BT-Drucks. 19/24181, S. 120), ist die Zustimmung von jedem, von der Umwandlung von Restrukturierungsforderungen in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte betroffenen Gläubiger dem Restrukturierungsplan beizufügen.
Stimmt ein Gläubiger der Umwandlung nicht zu, ist für ihn eine Barabfindung vorzusehen (BT-Drucks. 19/24181, S. 117). Durch die Verweisung in S. 6 ist die Höhe der Abfindung entsprechend § 225a Abs. 5 InsO (vgl. dazu Rn. 16) zu ermitteln (BT-Drucks. 19/24181, S. 117).
Die Inhaber der umzuwandelnden Restrukturierungsforderungen sind in einer Gruppe zusammenzufassen (vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 15).
Neben der Durchführung eines Debt-Equity-Swaps kann im Restrukturierungsplan auch die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten vorgesehen werden (S. 4) und sonst jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist (S. 5), z.B. die Änderung der Satzung, Bestellung und Abberufung der Organe, Mezzanine-Finanzierungen sowie Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz etc. (vgl. zum Insolvenzplan: HambKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 54).
Werden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Rahmen eines Restrukturierungsplans gestaltet, bilden Anteils- und Rechteinhaber eine Gruppe (vgl. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4). Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst auf das Erfordernis der Zustimmung durch die betroffenen Inhaber der Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Bereich der vorinsolvenzlichen Restrukturierung verzichtet. Er verweist insoweit auf die im Rahmen des Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz erforderliche drohende Zahlungsunfähigkeit und dem damit eröffneten Zugang zu einem Insolvenzverfahren (§ 18 InsO), in dessen Rahmen § 225a InsO vergleichbare Eingriffe in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte ermöglicht (BT-Drucks. 19/24181, S. 113; kritisch dazu: Proske/Streit, NZI 2020, 969, 970). Durch die Regelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 werde zudem verhindert, dass Anteilsinhaber auf Kosten von Planbetroffenen ihre Anteile behielten (BT-Drucks. 19/24181, S. 113).
Im Anwendungsbereich des Abs. 4 werden die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zur Willensbindung durch Beschlüsse der Gesellschafterversammlung teilweise durch das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz überlagert. Bei der Gestaltung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte im Rahmen eines Restrukturierungsplans vollzieht sich die Willensbildung der Inhaber der betroffenen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte durch die Abstimmung der Planbetroffenen über den Restrukturierungsplan innerhalb der gebildeten Gruppen nach § 24 ff. (BT-Drucks. 19/24181, S. 1173; vgl. zum Insolvenzplanverfahren Hirte in Uhlenbruck, § 225a Rn. 15; Rühle/Ober in Nerlich/Römermann, § 225a Rn. 21). Besondere Formvorschriften gelten in Bezug auf die aufgenommenen Beschlüsse und sonstigen Willenserklärungen sowie hinsichtlich sonstiger gesellschaftsrechtlicher Erfordernisse (Ladung, Bekanntmachung o.ä) gemäß § 68 Abs. 2 als eingehalten. Die Prüfungspflicht des Restrukturierungsgerichts beschränkt sich im Übrigen auf die Gründe, die im Rahmen einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung zur Nichtigkeit der Beschlüsse führen würden (§ 38 Abs. 4 AktG, § 9c Abs. 2 GmbHG; vgl. zum Insolvenzplanverfahren Hirte in Uhlenbruck, § 225a Rn. 13).
Bei allen Kapitalmaßnahmen sind jedoch die für die Rechtsform des Unternehmens jeweils geltenden Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften zu beachten (vgl. zum Insolvenzplan: HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 19).
Die Vorschrift enthält in Satz 6 eine Verweisung auf § 225a Abs. 4 und 5 InsO, die auf alle im Restrukturierungsplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen entsprechend anzuwenden sind.
Durch die Verweisung auf § 225 Abs. 4 InsO wird sichergestellt, dass es anlässlich der Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Unternehmens im Rahmen eines Restrukturierungsplans nicht zu Rücktritten oder Kündigungen von Verträgen durch Dritte kommt, die möglicherweise die Sanierungsaussichten des Schuldners gefährden (vgl. Böhm in Braun-StaRUG, § 7 Rn. 19). Sog. Change-of-Control-Klauseln sind gemäß § 225 Abs. 4 S. 3 InsO unwirksam (ausführlich dazu mit krit. Anmerkungen: HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 55 ff.).
§ 225 Abs. 5 InsO regelt den Abfindungsanspruch des Altgesellschafters, der anlässlich der im Restrukturierungsplan vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen von seinem Austrittsrecht gebraucht macht. Demnach ist für die Ermittlung der Höhe des Abfindungsanspruchs die schuldnerische Vermögenslage maßgeblich, die sich bei dessen Abwicklung eingestellt hätte. Zu Grunde zu legen sind folglich Liquidationswerte nach Abzug der Verbindlichkeiten (vgl. zum Insolvenzplanverfahren: MüKo-InsO/Eidenmüller, § 225a Rn. 117). Ähnlich wie beim Abfindungsanspruch im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens (vgl. MüKo-InsO/Eidenmüller, § 225a Rn. 117; HmbKomm-InsO/Thies, § 225a Rn. 62 ff.), ist angesichts der bereits vorliegenden drohenden Zahlungsunfähigkeit das Vorliegen eines Abwicklungswerts jedoch unwahrscheinlich. Ansonsten bietet § 225a Abs. 5 S. 2 InsO eine Stundungsmöglichkeit, die eine Verzinsungspflicht auslöst (§ 225a Abs. 5 S. 3).