Die örtliche Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts entspricht § 3 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 141). Maßgeblich ist insoweit der Ort des Mittelpunkts einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der allgemeine Gerichtsstand ist daher nur von untergeordneter Bedeutung. In § 3 Abs. 2 InsO wird zudem geregelt, dass für die Fälle, in denen der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 in Anspruch genommen hat, auch das Gericht örtlich zuständig ist, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war. Hierdurch soll eine effiziente und erleichterte Verfahrensbearbeitung sowie Kontinuität bei den Gerichten gefördert, mithin Synergieverluste und Ineffizienzen vermieden werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Für den Schuldner besteht somit im Insolvenzrecht ein zusätzlicher Wahlgerichtsstand (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191; Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 1).
Örtlich zuständig ist das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 35 S. 1). Bei einem hiervon abweichenden Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 35 S. 2). Beide Sätze beinhalten ausschließliche Gerichtsstände;abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind somit unzulässig (Beck-OK-StaRUG/Kramer, § 35 Rn. 3; Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 2; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 3).
Nach § 35 S. 2 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorrangig nach dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners (sog. COMI = Center of Main Interest). Hierbei sind für die Bestimmung des wirtschaftlichen Mittelpunktes die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend, ein bloßer Rechtsschein genügt nicht (AG Göttingen, ZIP 2007, S. 1281; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 6). Damit wird dem allgemeinen Gerichtsstand kaum Bedeutung zukommen, da der Schuldner in Restrukturierungsverfahren stets eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wird (Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 3; siehe auch zur Restrukturierungsfähigkeit gemäß § 30).
Das Gericht hat die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingangder Anzeige bei dem Restrukturierungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 (Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581, Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 2). Mit der Anzeige tritt gemäß § 31 Abs. 3 die Rechtshängigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Eintritt der Rechtshängigkeitssperre nach § 38 S. 1 iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Zuständigkeit des Gerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 3; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 15).
Das Gericht hat etwaige Hinweise für seine örtliche Unzuständigkeit zu würdigen; mithin den Sachverhalt weiter aufzuklären und hierzu eigene Ermittlungen anzustellen (Vallender, ZInsO 2020, S. 2579 2581 sowie ZRI 2021, S. 165, 166; vgl. BGH ZInsO 2006, S. 146). Hierfür hat der Schuldner jedoch in seiner Anzeige alle die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen anzugeben, damit die Amtsermittlungsflicht des angerufenen Gerichts überhaupt einsetzt (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 5; vgl. HmbKommInsR/Rüther, § 3 Rn. 4). Amtsermittlungspflichten ergeben sich nämlich erst dann, wenn sie der Sachverhaltsermittlung zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung dienen (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166). Hierbei kommt bei einer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als Entscheidung die Aufhebung der Restrukturierungssache gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht.
Welche Maßnahmen das Restrukturierungsgericht zur Ermittlung seiner Zuständigkeit im Einzelfall anordnet, ist in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt. Hierbei kann es insbesondere einen Sachverständigen bzw. einen Restrukturierungsbeauftragten nach § 73 Abs. 3 mit der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beauftragen (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166 mit Verweis auf BT-Drs. 19/24181, S. 143).
§ 35 folgt dem insolvenzverfahrensrechtlichen Vorbild in § 3 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 141). Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.
In § 35 S. 2 fehlt – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 S. 2 InsO – das Wort "selbstständig". Die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine Erklärung. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 kann jeder insolvenzfähige Schuldner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beanspruchen. Dies betrifft im Grundsatz alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht rechtsfähige Vereine (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 133).
Nach § 30 Abs. 1 S. 2 sind natürliche Personen entsprechend der Vorgabe des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der EU-Richtlinie 2019/1023 jedoch nur restrukturierungsfähig, soweit sie unternehmerischtätig sind (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 133). Nach der Begriffsbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der EU-Richtlinie 2019/1023 ist ein Unternehmer eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die europarechtliche Definition ist für das StaRUG bindend (HmbKommRestR/Schröder, § 30 Rn. 9) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sind bei natürlichen Personen somit nur auf die unternehmerische Tätigkeit anzuwenden („soweit“). Folglich können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für „Verbraucherinsolvenzverfahren“ schon nicht in Anspruch genommen werden (Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 30 Rn. 5).
Der wirtschaftlicheMittelpunkt des Schuldners liegt dort, wo die Willensbildung tatsächlich stattfindet, die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und nach außen erkennbar umgesetzt werden (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 5; OLG Brandenburg, ZInsO 2002, S. 767 = NZI 2002, S. 438; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 10; Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 4a). Regelmäßig ist das die Firmenzentrale (Verwaltungssitz). Indizien sind etwa der Ort an dem sich das Geschäftslokal sowie die Geschäftsbücher und Unterlagen befinden, zuständige Banken, die Zuständigkeit des Finanzamtes sowie gewerberechtliche Anmeldungen (weitere Indizien HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 7 mit Verweis auf das Gutachten zur örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Verfahren über das Vermögen der Quelle GmbH, ZInsO 2009, 2188, 2291; LG Dessau, ZIP 1998, 1006; AG Göttingen, ZIP 2001, S. 387; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 13; Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 4).
Sind die Voraussetzungen des § 35 S. 2 nicht erfüllt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, § 38 S. 1 iVm §§ 12 ff. ZPO.
Für natürlichen Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 13-19 ZPO iVm §§ 7-11 BGB. Vor dem Hintergrund, dass die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nur für natürliche Personen gelten, soweit sie im Sinne des § 30 S. 2 unternehmerisch tätig sind, dürfte § 35 S. 1 nur sehr eingeschränkte praktische Relevanz erlangen (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 7).
Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, nichtrechtsfähiger Vereine und insolvenzfähiger Personenvereinigungen bestimmt sich nach ihrem Sitz, § 17 S. 1 ZPO. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, § 17 S. 2 ZPO. Nur die Verlagerung der Geschäftsleitung lässt ihn nicht entfallen und auch eine Sitzverlegung führt erst nach Satzungsänderung und Eintragung ins Handelsregister zu einer Änderung, vgl. zB § 54 Abs. 3 GmbHG, § 45 Abs. 2 S. 5, Abs. 4 S. 3 AktG (Andres/Leithaus/Andres, § 3 Rn. 9). Allerdings ist wie bei § 3 InsO der wirtschaftliche Mittelpunkt entscheidend, sodass der allgemeine Gerichtsstand nur dann maßgeblich sein kann, wenn die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat und eine Sanierungsfähigkeit gemäß § 30 dennoch gegeben ist (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 12; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 12).
Die Regelung des § 35 ist ebenso wie § 3 InsO manipulationsanfällig (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, A.3). Danach besteht auch im Restrukturierungsverfahren die Gefahr, dass die Gerichtszuständigkeiten im Inland ausgenutzt werden, sog. „forum shopping“ (Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244; Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581). So könnte der Schuldner noch vor seiner Anzeige der Restrukturierungssache seinen Sitz verlegen, um das Verfahren an einem schuldnerfreundlichen Gericht zu führen (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 10; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 16; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 20). Etwa im Fall einer zeitlichen Nähe zwischen Verlegung des Sitzes/Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit und Anzeige, hat das Gericht zu prüfen, ob es sich um eine Zuständigkeitserschleichung handelt. Bejahendenfalls soll sich eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen können (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 16), um ein rechtsmissbräuchliches forum shopping und damit den Entzug des gesetzlichen Richters zu verhindern (Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 20).
§ 35 enthält keine Regelung zur Verweisung, falls das Restrukturierungsgericht unzuständig sein sollte. Allerdings ist § 281 ZPO über § 38 anwendbar. Ein örtlich unzuständiges Restrukturierungsgericht kann auf Antrag gemäß § 38 S.1 iVm § 281 ZPO die Restrukturierungssache an das zuständige Gericht verweisen. Aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich, dass das ersuchte unzuständige Restrukturierungsgericht dem Schuldner zunächst auf die Unzuständigkeit hinzuweisen und ihm eine Frist zu setzen hat, entweder einen Verweisungsantrag zu stellen oder die Anzeige zurückzunehmen Vallender, ZRI 2021, S. 165, 167; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 33 Rn. 16). Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag oder nimmt er die Anzeige nicht zurück, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 138).
§ 3 Abs. 2 InsO enthält eine zusätzliche Zuständigkeit für ein späteres Insolvenzverfahren. Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 in Anspruch genommen, ist nach § 3 Abs. 2 InsO auch das Insolvenzgericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.
Die örtliche Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts entspricht § 3 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 141). Maßgeblich ist insoweit der Ort des Mittelpunkts einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Der allgemeine Gerichtsstand ist daher nur von untergeordneter Bedeutung. In § 3 Abs. 2 InsO wird zudem geregelt, dass für die Fälle, in denen der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 in Anspruch genommen hat, auch das Gericht örtlich zuständig ist, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war. Hierdurch soll eine effiziente und erleichterte Verfahrensbearbeitung sowie Kontinuität bei den Gerichten gefördert, mithin Synergieverluste und Ineffizienzen vermieden werden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191). Für den Schuldner besteht somit im Insolvenzrecht ein zusätzlicher Wahlgerichtsstand (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 191; Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 1).
Örtlich zuständig ist das Restrukturierungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 35 S. 1). Bei einem hiervon abweichenden Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, ist das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (§ 35 S. 2). Beide Sätze beinhalten ausschließliche Gerichtsstände; abweichende Gerichtsstandsvereinbarungen sind somit unzulässig (Beck-OK-StaRUG/Kramer, § 35 Rn. 3; Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 2; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 3).
Nach § 35 S. 2 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit vorrangig nach dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners (sog. COMI = Center of Main Interest). Hierbei sind für die Bestimmung des wirtschaftlichen Mittelpunktes die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend, ein bloßer Rechtsschein genügt nicht (AG Göttingen, ZIP 2007, S. 1281; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 6). Damit wird dem allgemeinen Gerichtsstand kaum Bedeutung zukommen, da der Schuldner in Restrukturierungsverfahren stets eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wird (Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 3; siehe auch zur Restrukturierungsfähigkeit gemäß § 30).
Das Gericht hat die örtliche Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Eingang der Anzeige bei dem Restrukturierungsgericht gemäß § 31 Abs. 1 (Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581, Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 2). Mit der Anzeige tritt gemäß § 31 Abs. 3 die Rechtshängigkeit ein. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Eintritt der Rechtshängigkeitssperre nach § 38 S. 1 iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Zuständigkeit des Gerichts durch eine nachträgliche Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird (Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 3; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 15).
Das Gericht hat etwaige Hinweise für seine örtliche Unzuständigkeit zu würdigen; mithin den Sachverhalt weiter aufzuklären und hierzu eigene Ermittlungen anzustellen (Vallender, ZInsO 2020, S. 2579 2581 sowie ZRI 2021, S. 165, 166; vgl. BGH ZInsO 2006, S. 146). Hierfür hat der Schuldner jedoch in seiner Anzeige alle die örtliche Zuständigkeit begründenden Tatsachen anzugeben, damit die Amtsermittlungsflicht des angerufenen Gerichts überhaupt einsetzt (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 5; vgl. HmbKommInsR/Rüther, § 3 Rn. 4). Amtsermittlungspflichten ergeben sich nämlich erst dann, wenn sie der Sachverhaltsermittlung zur Vorbereitung einer gerichtlichen Entscheidung dienen (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166). Hierbei kommt bei einer Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als Entscheidung die Aufhebung der Restrukturierungssache gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht.
Welche Maßnahmen das Restrukturierungsgericht zur Ermittlung seiner Zuständigkeit im Einzelfall anordnet, ist in sein pflichtgemäßes Ermessen gestellt. Hierbei kann es insbesondere einen Sachverständigen bzw. einen Restrukturierungsbeauftragten nach § 73 Abs. 3 mit der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit beauftragen (Vallender, ZRI 2021, S. 165, 166 mit Verweis auf BT-Drs. 19/24181, S. 143).
§ 35 folgt dem insolvenzverfahrensrechtlichen Vorbild in § 3 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 141). Liegt der Mittelpunkt einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Restrukturierungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort liegt.
In § 35 S. 2 fehlt – im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 S. 2 InsO – das Wort "selbstständig". Die Gesetzesbegründung enthält hierzu keine Erklärung. Nach § 30 Abs. 1 S. 1 kann jeder insolvenzfähige Schuldner die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens beanspruchen. Dies betrifft im Grundsatz alle natürlichen und juristischen Personen (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsO), nicht rechtsfähige Vereine (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsO) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 133).
Nach § 30 Abs. 1 S. 2 sind natürliche Personen entsprechend der Vorgabe des Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h der EU-Richtlinie 2019/1023 jedoch nur restrukturierungsfähig, soweit sie unternehmerisch tätig sind (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 133). Nach der Begriffsbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 9 der EU-Richtlinie 2019/1023 ist ein Unternehmer eine natürliche Person, die eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Die europarechtliche Definition ist für das StaRUG bindend (HmbKommRestR/Schröder, § 30 Rn. 9) Die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sind bei natürlichen Personen somit nur auf die unternehmerische Tätigkeit anzuwenden („soweit“). Folglich können die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für „Verbraucherinsolvenzverfahren“ schon nicht in Anspruch genommen werden (Braun-StaRUG/Haffa/Schuster, § 30 Rn. 5).
Der wirtschaftliche Mittelpunkt des Schuldners liegt dort, wo die Willensbildung tatsächlich stattfindet, die Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen und nach außen erkennbar umgesetzt werden (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 5; OLG Brandenburg, ZInsO 2002, S. 767 = NZI 2002, S. 438; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 10; Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 4a). Regelmäßig ist das die Firmenzentrale (Verwaltungssitz). Indizien sind etwa der Ort an dem sich das Geschäftslokal sowie die Geschäftsbücher und Unterlagen befinden, zuständige Banken, die Zuständigkeit des Finanzamtes sowie gewerberechtliche Anmeldungen (weitere Indizien HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 7 mit Verweis auf das Gutachten zur örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts im Verfahren über das Vermögen der Quelle GmbH, ZInsO 2009, 2188, 2291; LG Dessau, ZIP 1998, 1006; AG Göttingen, ZIP 2001, S. 387; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 3 Rn. 13; Uhlenbruck/Pape, § 3 Rn. 4).
Sind die Voraussetzungen des § 35 S. 2 nicht erfüllt, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, § 38 S. 1 iVm §§ 12 ff. ZPO.
Für natürlichen Personen bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 13-19 ZPO iVm §§ 7-11 BGB. Vor dem Hintergrund, dass die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens nur für natürliche Personen gelten, soweit sie im Sinne des § 30 S. 2 unternehmerisch tätig sind, dürfte § 35 S. 1 nur sehr eingeschränkte praktische Relevanz erlangen (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 7).
Der allgemeine Gerichtsstand juristischer Personen, nichtrechtsfähiger Vereine und insolvenzfähiger Personenvereinigungen bestimmt sich nach ihrem Sitz, § 17 S. 1 ZPO. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird, § 17 S. 2 ZPO. Nur die Verlagerung der Geschäftsleitung lässt ihn nicht entfallen und auch eine Sitzverlegung führt erst nach Satzungsänderung und Eintragung ins Handelsregister zu einer Änderung, vgl. zB § 54 Abs. 3 GmbHG, § 45 Abs. 2 S. 5, Abs. 4 S. 3 AktG (Andres/Leithaus/Andres, § 3 Rn. 9). Allerdings ist wie bei § 3 InsO der wirtschaftliche Mittelpunkt entscheidend, sodass der allgemeine Gerichtsstand nur dann maßgeblich sein kann, wenn die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Tätigkeit vorübergehend eingestellt hat und eine Sanierungsfähigkeit gemäß § 30 dennoch gegeben ist (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 12; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 12).
Die Regelung des § 35 ist ebenso wie § 3 InsO manipulationsanfällig (Stellungnahme BAKinso vom 18.9.2020 zum RefE SanInsFoG, A.3). Danach besteht auch im Restrukturierungsverfahren die Gefahr, dass die Gerichtszuständigkeiten im Inland ausgenutzt werden, sog. „forum shopping“ (Frind, ZInsO 2020, S. 2241, 2244; Vallender, ZInsO 2020, S. 2579, 2581). So könnte der Schuldner noch vor seiner Anzeige der Restrukturierungssache seinen Sitz verlegen, um das Verfahren an einem schuldnerfreundlichen Gericht zu führen (Braun-StaRUG/Baumert, § 35 Rn. 10; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 16; Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 20). Etwa im Fall einer zeitlichen Nähe zwischen Verlegung des Sitzes/Mittelpunktes der wirtschaftlichen Tätigkeit und Anzeige, hat das Gericht zu prüfen, ob es sich um eine Zuständigkeitserschleichung handelt. Bejahendenfalls soll sich eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht begründen können (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 35 Rn. 16), um ein rechtsmissbräuchliches forum shopping und damit den Entzug des gesetzlichen Richters zu verhindern (Morgen/Blankenburg, § 35 Rn. 20).
§ 35 enthält keine Regelung zur Verweisung, falls das Restrukturierungsgericht unzuständig sein sollte. Allerdings ist § 281 ZPO über § 38 anwendbar. Ein örtlich unzuständiges Restrukturierungsgericht kann auf Antrag gemäß § 38 S.1 iVm § 281 ZPO die Restrukturierungssache an das zuständige Gericht verweisen. Aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 ergibt sich, dass das ersuchte unzuständige Restrukturierungsgericht dem Schuldner zunächst auf die Unzuständigkeit hinzuweisen und ihm eine Frist zu setzen hat, entweder einen Verweisungsantrag zu stellen oder die Anzeige zurückzunehmen Vallender, ZRI 2021, S. 165, 167; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 33 Rn. 16). Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keinen Verweisungsantrag oder nimmt er die Anzeige nicht zurück, hebt das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache auf (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 138).
§ 3 Abs. 2 InsO enthält eine zusätzliche Zuständigkeit für ein späteres Insolvenzverfahren. Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 in Anspruch genommen, ist nach § 3 Abs. 2 InsO auch das Insolvenzgericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.