Vorbemerkung zu den §§ 94 ff.

1

Das Instrument der Sanierungsmoderation gem. §§ 94 ff. soll dem Schuldner unabhängig vom Restrukturierungs- und Stabilisierungsrahmen und dessen Instrumenten zur Verfügung stehen. Die Einführung dieses Instruments beruht nicht auf Vorgaben aus der RL (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019. Als Vorbilder werden insbesondere das französische mandat ad hoc (Thole, ZIP 2020, S. 1985) und die conciliation genannt. Die Anleihen an die französische conciliation (mit der Option einer sog. homologation) wurden deutlich herausgearbeitet von Arnold/Slawik, NZI-Beilage 2021, S. 79, 80.

2

Laut Gesetzesbegründung (StaRUG-RegE, S. 216 ff.) ist dieses Instrument vor allem für solche „Kleinst- und kleine Unternehmen“ konzipiert, die sich eine Beratung und Unterstützung durch professionelle Sanierungsberater zur Herbeiführung einer freien Sanierung nicht leisten können, aber auf Unterstützung von dritter Seite angewiesen sind. Der Schuldner soll daher im Falle von wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten Unterstützung bei der Ausarbeitung einer Lösung erhalten können. Hierzu mag er den gerichtlich bestellten Sanierungsmoderator als sachkundige Person in Anspruch nehmen. Das Verfahren zielt typischerweise darauf ab, einen Sanierungsvergleich mit einzelnen Gläubigern zu schließen. Ein solcher Vergleich kann zudem durch eine gerichtliche Bestätigung eine gewisse anfechtungsrechtliche Privilegierung erhalten.

3

Paradox erscheint an der Gesetzesbegründung zunächst die Annahme, dass die gedachte Zielgruppe sich einen professionellen Berater nicht leisten (StaRUG-RegE, S. 216) oder diesen selbst auf dem freien Markt auswählen kann, wohl aber einen gerichtlich bestellten, nicht minder professionellen Sanierungsmoderator akzeptieren wird und vergüten kann. Es wird insofern noch abzuwarten sein, welche Zielgruppe das Instrument der Sanierungsmoderation tatsächlich für sich als opportun entdeckt.

4

In den Details der gesetzlichen Neuschöpfung zeigt sich noch eine erhebliche Unschärfe. Um die neuen Gesetzesbegriffe „mit Leben zu füllen“, ist in der Kommentierung daher nicht nur für einzelne Begriffe eine Erläuterung anzubieten, sondern auch eine Gesamtkonzeption zu erläutern. Dazu wird zusammenfassend diese Lesart vorgeschlagen, die ein Crescendo der gerichtlichen Prüfungsintensität enthält: Der Einstieg in das Verfahren soll für den sanierungswilligen Schuldner möglichst niedrigschwellig gehalten werden – hier wird insofern die Dispositionsmaxime betont. Während der Sanierungsmoderation wird der bestellte Moderator dem Gericht Einblick in den Verlauf der Verhandlungen und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation verschaffen, so dass das Verfahren unter effektiver Aufsicht steht und insbesondere insolvenzreife Schuldner aus dem Verfahren ausscheiden. (Erst) wenn schließlich zum Abschluss des Verfahrens „mit staatlichem Segen“ ein Sanierungsvergleich von dem Gericht bestätigt und anfechtungsfest werden soll, erscheint eine umfassende Prüfung materieller Voraussetzungen angezeigt.