Kapitel 2 Abschnitt 2 (§§ 45 und 46 StaRUG) betrifft das gerichtliche Planabstimmungsverfahren. Die gerichtliche Planabstimmung ist wie die Vorprüfung im außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren (§§ 47 und 48 StaRUG) gem. § 29 StaRUG ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Sie ist eine fakultative Verfahrenshilfe: Der Schuldner muss nicht den Weg der gerichtlichen Planabstimmung gehen, sondern kann sich grundsätzlich für eine privatautonome Orchestrierung und Planabstimmung nach den §§ 17 bis 22 StaRUG entscheiden. Die §§ 17 bis 22 StaRUG finden auf die gerichtliche Planabstimmung keine Anwendung (§ 23 StaRUG).
Im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren bestimmt das Gericht – ähnlich wie im Insolvenzplanverfahren – auf Antrag des Schuldners einen Termin, in dem zunächst der Restrukturierungsplan erörtert wird, dann die Stimmrechte der Beteiligten festgesetzt werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 45 Abs. 1 S. 1 StaRUG). § 45 Abs. 1 StaRUG orientiert sich an § 235 Abs. 1 S. 1, 2 InsO (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; vgl. hierzu auch Vallender/NZI-Beilage 2021, 30, 31).
Durch das gerichtliche Planabstimmungsverfahren lassen sich Risiken vermeiden, die sich bei einer außergerichtlichen Planabstimmung andernfalls ergeben können. Durch das gerichtliche Planabstimmungsverfahren kann der Schuldner der Zweifelsregelung des § 63 Abs. 3 S. 1 StaRUG entgehen (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Danach gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Planabstimmungsprozesses im Rahmen der außergerichtlichen Planabstimmung zulasten des Schuldners (§ 63 Abs. 3 S. 1 StaRUG) mit dem Risiko der Versagung der Planbestätigung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Mit dem gerichtlichen Planabstimmungsverfahren können Angriffsmöglichkeiten betreffend die Ordnungsgemäßheit des Ablaufs des Planabstimmungsverfahrens vermieden werden (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; vgl. auch Braun-StaRUG/Hirte, § 45 Rn. 2) ebenso wie Unsicherheiten hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung. Unrichtigkeiten der angenommenen Stimmrechtsverteilung können im außergerichtlichen Verfahren dabei spät zum Vorschein kommen, nämlich wenn das Restrukturierungsgericht gemäß § 24 StaRUG im außergerichtlichen Verfahren die streitigen Stimmrechte im Rahmen der Planbestätigung feststellt (und hier weder an die Dokumentation nach § 22 Abs. 1 StaRUG gebunden ist, noch an die vorläufige Feststellung durch den Schuldner nach § 24 Abs. 4 StaRUG, vgl. Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; Braun-StaRUG/Hirte, § 45 Rn. 3). Unsicherheiten werden unter Umständen außerhalb eines gerichtlichen Planverfahrens somit bis an das Ende des Verfahrens hinausgezögert, ohne dass diese rechtzeitig aufgegriffen und behoben werden können. Bereits die Zustellung der Ladung durch das Gericht (so es denn dem Schuldner die Ladung nicht gem. § 45 Abs. 3 S. 3 StaRUG auferlegt) hat den Vorteil geringerer Angriffsfläche, weil der Schuldner Fehler bei der Zustellung vermeidet. Im Ergebnis erleichtert die gerichtliche Planabstimmung die Planbarkeit und Rechtssicherheit des Verfahrens (vgl. auch Schelo/WM 2021 Heft 11, 513, 516; Hacker/Weber/WPg 2021, 258, 264; Vallender/ZInsO 2020, 2677, 2678).
Vor allem Klein- und Mittelunternehmen wird daher das gerichtliche Planabstimmungsverfahren nahegelegt, um eine Überforderung durch eine eigenverantwortliche Gestaltung des komplexen Restrukturierungsrahmens zu vermeiden (Smid/NZI-Beilage 2021, 64, 65), sowie generell dann, wenn es um eine Vielzahl an Gläubigern geht (Thole/ZIP 2020, 1985, 1994; Hacker/Weber, WPg 2021, 258).
Nicht zu vernachlässigen ist der Disziplinierungseffekt eines gerichtlichen Planverfahrens auf ins Stocken geratene Restrukturierungsverhandlungen. Es lässt sich bereits bei der Umsetzung von StaRUG Verfahren beobachten, dass die Einleitung eines gerichtlichen Planverfahrens und etwaige Anhörungen der Planbetroffenen und des Schuldners im Vorprüfungstermin (§ 46 StaRUG) die Einigungsbereitschaft hinsichtlich der Restrukturierungsbemühungen aller Parteien erhöhen können (so bereits prognostiziert u.a. Schelo/WM 2021 Heft 11, 513, 514; Stahlschmidt/ZInsO 2021, 205, 209).
Ein weiterer Vorteil des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens ist der Beschleunigungseffekt dadurch, dass ein gesonderter Termin zur Anhörung der Planbetroffenen gem. § 61 StaRUG entbehrlich ist.
Der in der Richtlinie (EU) 2019/1023 zugrundeliegende Gedanke, das Verfahren nicht durch eine verfrühte Einschaltung des Gerichts zu stark zu formalisieren, sondern das Verfahren lange Zeit in die Hände des Schuldners zu legen, wird nicht konterkariert. Das StaRUG erweitert lediglich die Möglichkeiten des Schuldners, indem es neben einem außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren auch ein gerichtliches, stärker geführtes Verfahren anbietet.
Der Schuldner hat einen Antrag auf Terminierung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins beim zuständigen Restrukturierungsgericht zu stellen. Der Antrag kann, aber muss nicht gleichzeitig mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG erfolgen. Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst sämtlichen Anlagen beizufügen. Das Erfordernis, sämtliche Anlagen beizufügen, dient der vollständigen Information des Restrukturierungsgerichts und der Planbetroffenen über den Gegenstand des Erörterungs- und Abstimmungstermins (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Die Einreichung des Antrags bestimmt zugleich den Zeitpunkt der Planvorlage im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich für die Bestimmung der gestaltbaren Rechtsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 StaRUG (§ 2 Abs. 5 S. 1 StaRUG).
Es sind alle Planbetroffenen (§§ 8, 9 Abs. 1 StaRUG) zu laden. Die Ladung ist nur ordnungsgemäß, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wird, dass eine wirksame Abstimmung trotz nicht vollzähliger Anwesenheit der Planbetroffenen möglich ist (§ 45 Abs. 3 S. 1 StaRUG). Die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahren soll nicht durch die Abwesenheit Einzelner verhindert werden können, diese müssen dann aber auch über die Konsequenzen ihres Fernbleibens unterrichtet sein (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147).
Unklar ist, ob der Ladung eine Kopie des Restrukturierungsplans beizufügen ist. § 17 Abs. 1 S. 2 StaRUG, der im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren verlangt, dass dem Planangebot der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen ist, ist gem. § 23 StaRUG auf das gerichtliche Planabstimmungsverfahren ausdrücklich nicht anwendbar. § 45 StaRUG hält hierzu keine Regelung. Insbesondere ist § 235 Abs. 3 S. 2 InsO, der im Insolvenzplanverfahren vorsieht, dass mit der Ladung der gem. § 235 Abs. 3 S. 1 InsO zu ladenden Gläubiger ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden ist, nicht unter den gem. § 45 Abs. 4 StaRUG entsprechend anzuwendenden Vorschriften. Sollte es stattdessen ausreichen, den Planbetroffenen eine Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gewähren, wäre dies angesichts der ohnehin vergleichsweisen kurzen Ladungsfrist eine Herausforderung für die Planbetroffenen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass trotz der nicht ausdrücklichen Inbezugnahme des § 235 Abs. 3 S. 2 InsO in § 45 Abs 4 StaRUG die Parallele zum Insolvenzplan gezogen wird und eine Kopie des Restrukturierungsplans der Ladung beizufügen ist. Unternehmen, die im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung bringen wollen, ist in Fällen, in denen ein schneller Planabstimmungstermin und entsprechend zügige Ladung durch das Gericht von Vorteil oder gar erforderlich ist, anzuraten, mit Beantragung des Abstimmungs- und Erörterungstermins zugleich Kopien des Restrukturierungsplans (inklusive Anlagen) in ausreichender Zahl mit einzureichen.
Wie im Insolvenzplanverfahren kann das Restrukturierungsgericht den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG). In diesem Fall sollte jeder Ladung eine Abschrift des Restrukturierungsplans (inklusive Anlagen) beigefügt werden. Die Zustellung richtet dann gem. § 41 Abs. 3 nach den §§ 191-194 ZPO (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Die Zustellung erfolgt damit durch den Gerichtsvollzieher, §§ 45 Abs. 3 S. 2, 41 Abs. 3 StaRUG i.V.m. §§ 193 f. ZPO. Damit bleibt auch eine Zustellung auf dem Postweg möglich, soweit der Gerichtsvollzieher die Post beauftragt, §§ 45 Abs. 3 S. 2, 41 Abs. 3 StaRUG i.V.m. § 194 ZPO.
Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten mit der Zustellung beauftragen (§ 76 Abs. 6 S. 1 StaRUG), namentlich in den Fällen, in denen die Bestellung des Restukturierungsbeauftragten gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder Abs. 2 StaRUG zwingend ist und dem Restrukturierungsbeauftragten daher gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG das Zuweisungsrecht für das gerichtliche Planabstimmungsverfahren zusteht. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann sich der Restrukturierungsbeauftragte Dritter (einschließlich eigenen Personals) bedienen (§ 76 Abs. 6 S. 2 StaRUG). Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO Vermerke anzufertigen und diese unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 76 Abs. 6 S. 3 StaRUG). Die Aufgabenzuteilung des § 76 StaRUG gilt (mangels Verweises in § 78 StaRUG) nicht für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten; dieser wird nicht mit der Zustellung beauftragt.
Zum Erörterungs- und Abstimmungstermin ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu laden (§ 45 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Das StaRUG legt hingegen keine Frist fest, innerhalb welchen Zeitraums das Gericht nach Eingang des Antrags des Schuldners mit der 14-Tage-Frist laden muss. Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Restrukturierungsverfahrens terminiert das Gericht, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Vollständigkeit ermittelt das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 39 StaRUG).
Kein Neubeginn der Ladungsfrist bei Anberaumung eines Vorprüfungstermins. Erfolgt die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin mit einer Minimalfrist von 14 Tagen, so ändert auch ein innerhalb der 14-Tage-Frist anberaumter Vorprüfungstermin (vgl. § 46 Abs. 1 S. 3 StaRUG) den Fristlauf nicht, auch wenn dadurch zwischen dem Vorprüfungstermin und dem Erörterungs- und Abstimmungstermin weniger als zwei Wochen liegen.
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 S. 1 InsO). Dies gilt sogar für Änderungen, die erst im Erörterungs- und einem unmittelbar folgenden Abstimmungstermin vorgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 S. 2 InsO) und sollte daher erst recht möglich sein bei entsprechenden Änderungen im Vorfeld, z.B. im Rahmen eines Vorprüfungstermins (§ 46 StaRUG) oder aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Restrukturierungsgerichts, ohne dass die Ladungsfrist erneut zu laufen beginnt. Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in welchen der Restrukturierungsplan in seinem Kern geändert wird.
Gem. § 38 S. 2 StaRUG i.V.m. § 128a ZPO kann das Restrukturierungsgericht den Beteiligten die Möglichkeit geben, entweder physisch oder virtuell am Termin teilzunehmen.
Der Regelfall ist die Anberaumung eines Termins zur Erörterung und unmittelbar anschließenden Abstimmung über den Restrukturierungsplan. Das Restrukturierungsgericht kann auch einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan bestimmen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 1 InsO). In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 2 InsO). Ob diese Frist ausgeschöpft wird, wird von der Eilbedürftigkeit der jeweiligen Restrukturierungssache abhängen. Im Falle eines gesonderten Abstimmungstermins kann auch schriftlich abgestimmt werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 242 InsO).
Die Planabstimmung erfolgt nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 StaRUG und der darin vorgesehenen Regelungen über das Stimmrecht, die erforderlichen Mehrheiten und die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG). wobei § 24 Absatz 4 StaRUG im Hinblick auf die Regelung von § 45 Absatz 4 Satz 2 StaRUG nur insoweit zur Geltung kommt, als im gerichtlichen Terminsprotokoll festzuhalten ist, inwieweit und aus welchem Grund Stimmrechte streitig waren (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Ist (und bleibt) streitig, welches Stimmrecht den einzelnen Planbetroffenen zusteht, legt das Gericht das Stimmrecht im Termin vor der Abstimmung fest. Die Festlegung des Stimmrechts durch das Restrukturierungsgericht ist für die Frage, ob der Restrukturierungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat, (vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigungsentscheidung nach § 66 StaRUG) verbindlich, fixiert aber nicht, in welcher Höhe der betreffende Rechtsinhaber sein Recht gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Eine spätere abweichende Feststellung (insbesondere durch das zuständige Fachgericht im Zuge eines außerhalb der Restrukturierungssache zu führenden Rechtsstreits), die zwar nicht das Abstimmungsergebnis, wohl aber die Höhe, in der die Forderung oder das Recht gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann, beeinflusst, bleibt möglich (vgl. § 70 Absatz 1 StaRUG, Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147 f.).
Zu nicht streitigen Stimmrechten oder zu solchen Stimmrechten, die zwar zunächst streitig sind, hinsichtlich derer sich die Beteiligten aber im Termin einigen können, bedarf es keiner Stimmrechtsentscheidung durch das Restrukturierungsgericht. Hier ist das von dem Schuldner unbestritten angesetzte Stimmrecht bzw. das Stimmrecht, auf das sich die Beteiligten im Termin geeinigt haben, für das Abstimmungsergebnis dauerhaft gültig (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Planbetroffenen nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 239 InsO).
Aufgrund des Verweises in § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG auf § 240 InsO sind bei einem Restrukturierungsplan in dem selben Umfang Änderungen möglich, ohne eine Abstimmung über den geänderten Plan im selben Termin zu vereiteln, wie bei einem Insolvenzplan (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Der Restrukturierungsplan kann nur so angenommen oder im Ganzen abgelehnt werden, wie er von dem Schuldner zur Abstimmung gestellt wird. Deshalb kann auch nur der Schuldner Änderungen an dem Restrukturierungsplan vornehmen (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Kapitel 2 Abschnitt 2 (§§ 45 und 46 StaRUG) betrifft das gerichtliche Planabstimmungsverfahren. Die gerichtliche Planabstimmung ist wie die Vorprüfung im außergerichtlichen Restrukturierungsplanverfahren (§§ 47 und 48 StaRUG) gem. § 29 StaRUG ein Instrument des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens. Sie ist eine fakultative Verfahrenshilfe: Der Schuldner muss nicht den Weg der gerichtlichen Planabstimmung gehen, sondern kann sich grundsätzlich für eine privatautonome Orchestrierung und Planabstimmung nach den §§ 17 bis 22 StaRUG entscheiden. Die §§ 17 bis 22 StaRUG finden auf die gerichtliche Planabstimmung keine Anwendung (§ 23 StaRUG).
Im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren bestimmt das Gericht – ähnlich wie im Insolvenzplanverfahren – auf Antrag des Schuldners einen Termin, in dem zunächst der Restrukturierungsplan erörtert wird, dann die Stimmrechte der Beteiligten festgesetzt werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (§ 45 Abs. 1 S. 1 StaRUG). § 45 Abs. 1 StaRUG orientiert sich an § 235 Abs. 1 S. 1, 2 InsO (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; vgl. hierzu auch Vallender/NZI-Beilage 2021, 30, 31).
Durch das gerichtliche Planabstimmungsverfahren lassen sich Risiken vermeiden, die sich bei einer außergerichtlichen Planabstimmung andernfalls ergeben können. Durch das gerichtliche Planabstimmungsverfahren kann der Schuldner der Zweifelsregelung des § 63 Abs. 3 S. 1 StaRUG entgehen (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Danach gehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Planabstimmungsprozesses im Rahmen der außergerichtlichen Planabstimmung zulasten des Schuldners (§ 63 Abs. 3 S. 1 StaRUG) mit dem Risiko der Versagung der Planbestätigung (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 StaRUG). Mit dem gerichtlichen Planabstimmungsverfahren können Angriffsmöglichkeiten betreffend die Ordnungsgemäßheit des Ablaufs des Planabstimmungsverfahrens vermieden werden (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; vgl. auch Braun-StaRUG/Hirte, § 45 Rn. 2) ebenso wie Unsicherheiten hinsichtlich der Stimmrechtsverteilung. Unrichtigkeiten der angenommenen Stimmrechtsverteilung können im außergerichtlichen Verfahren dabei spät zum Vorschein kommen, nämlich wenn das Restrukturierungsgericht gemäß § 24 StaRUG im außergerichtlichen Verfahren die streitigen Stimmrechte im Rahmen der Planbestätigung feststellt (und hier weder an die Dokumentation nach § 22 Abs. 1 StaRUG gebunden ist, noch an die vorläufige Feststellung durch den Schuldner nach § 24 Abs. 4 StaRUG, vgl. Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147; Braun-StaRUG/Hirte, § 45 Rn. 3). Unsicherheiten werden unter Umständen außerhalb eines gerichtlichen Planverfahrens somit bis an das Ende des Verfahrens hinausgezögert, ohne dass diese rechtzeitig aufgegriffen und behoben werden können. Bereits die Zustellung der Ladung durch das Gericht (so es denn dem Schuldner die Ladung nicht gem. § 45 Abs. 3 S. 3 StaRUG auferlegt) hat den Vorteil geringerer Angriffsfläche, weil der Schuldner Fehler bei der Zustellung vermeidet. Im Ergebnis erleichtert die gerichtliche Planabstimmung die Planbarkeit und Rechtssicherheit des Verfahrens (vgl. auch Schelo/WM 2021 Heft 11, 513, 516; Hacker/Weber/WPg 2021, 258, 264; Vallender/ZInsO 2020, 2677, 2678).
Vor allem Klein- und Mittelunternehmen wird daher das gerichtliche Planabstimmungsverfahren nahegelegt, um eine Überforderung durch eine eigenverantwortliche Gestaltung des komplexen Restrukturierungsrahmens zu vermeiden (Smid/NZI-Beilage 2021, 64, 65), sowie generell dann, wenn es um eine Vielzahl an Gläubigern geht (Thole/ZIP 2020, 1985, 1994; Hacker/Weber, WPg 2021, 258).
Nicht zu vernachlässigen ist der Disziplinierungseffekt eines gerichtlichen Planverfahrens auf ins Stocken geratene Restrukturierungsverhandlungen. Es lässt sich bereits bei der Umsetzung von StaRUG Verfahren beobachten, dass die Einleitung eines gerichtlichen Planverfahrens und etwaige Anhörungen der Planbetroffenen und des Schuldners im Vorprüfungstermin (§ 46 StaRUG) die Einigungsbereitschaft hinsichtlich der Restrukturierungsbemühungen aller Parteien erhöhen können (so bereits prognostiziert u.a. Schelo/WM 2021 Heft 11, 513, 514; Stahlschmidt/ZInsO 2021, 205, 209).
Ein weiterer Vorteil des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens ist der Beschleunigungseffekt dadurch, dass ein gesonderter Termin zur Anhörung der Planbetroffenen gem. § 61 StaRUG entbehrlich ist.
Der in der Richtlinie (EU) 2019/1023 zugrundeliegende Gedanke, das Verfahren nicht durch eine verfrühte Einschaltung des Gerichts zu stark zu formalisieren, sondern das Verfahren lange Zeit in die Hände des Schuldners zu legen, wird nicht konterkariert. Das StaRUG erweitert lediglich die Möglichkeiten des Schuldners, indem es neben einem außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren auch ein gerichtliches, stärker geführtes Verfahren anbietet.
Der Schuldner hat einen Antrag auf Terminierung eines Erörterungs- und Abstimmungstermins beim zuständigen Restrukturierungsgericht zu stellen. Der Antrag kann, aber muss nicht gleichzeitig mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens nach § 31 StaRUG erfolgen. Dem Antrag ist der vollständige Restrukturierungsplan nebst sämtlichen Anlagen beizufügen. Das Erfordernis, sämtliche Anlagen beizufügen, dient der vollständigen Information des Restrukturierungsgerichts und der Planbetroffenen über den Gegenstand des Erörterungs- und Abstimmungstermins (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Die Einreichung des Antrags bestimmt zugleich den Zeitpunkt der Planvorlage im Sinne der §§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 Nr. 2 StaRUG. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich für die Bestimmung der gestaltbaren Rechtsverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 bis Abs. 4 StaRUG (§ 2 Abs. 5 S. 1 StaRUG).
Es sind alle Planbetroffenen (§§ 8, 9 Abs. 1 StaRUG) zu laden. Die Ladung ist nur ordnungsgemäß, wenn in der Ladung darauf hingewiesen wird, dass eine wirksame Abstimmung trotz nicht vollzähliger Anwesenheit der Planbetroffenen möglich ist (§ 45 Abs. 3 S. 1 StaRUG). Die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahren soll nicht durch die Abwesenheit Einzelner verhindert werden können, diese müssen dann aber auch über die Konsequenzen ihres Fernbleibens unterrichtet sein (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147).
Unklar ist, ob der Ladung eine Kopie des Restrukturierungsplans beizufügen ist. § 17 Abs. 1 S. 2 StaRUG, der im außergerichtlichen Planabstimmungsverfahren verlangt, dass dem Planangebot der vollständige Restrukturierungsplan nebst Anlagen beizufügen ist, ist gem. § 23 StaRUG auf das gerichtliche Planabstimmungsverfahren ausdrücklich nicht anwendbar. § 45 StaRUG hält hierzu keine Regelung. Insbesondere ist § 235 Abs. 3 S. 2 InsO, der im Insolvenzplanverfahren vorsieht, dass mit der Ladung der gem. § 235 Abs. 3 S. 1 InsO zu ladenden Gläubiger ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts zu übersenden ist, nicht unter den gem. § 45 Abs. 4 StaRUG entsprechend anzuwendenden Vorschriften. Sollte es stattdessen ausreichen, den Planbetroffenen eine Einsichtnahme in den Restrukturierungsplan auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gewähren, wäre dies angesichts der ohnehin vergleichsweisen kurzen Ladungsfrist eine Herausforderung für die Planbetroffenen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass trotz der nicht ausdrücklichen Inbezugnahme des § 235 Abs. 3 S. 2 InsO in § 45 Abs 4 StaRUG die Parallele zum Insolvenzplan gezogen wird und eine Kopie des Restrukturierungsplans der Ladung beizufügen ist. Unternehmen, die im gerichtlichen Planabstimmungsverfahren einen Restrukturierungsplan zur Abstimmung bringen wollen, ist in Fällen, in denen ein schneller Planabstimmungstermin und entsprechend zügige Ladung durch das Gericht von Vorteil oder gar erforderlich ist, anzuraten, mit Beantragung des Abstimmungs- und Erörterungstermins zugleich Kopien des Restrukturierungsplans (inklusive Anlagen) in ausreichender Zahl mit einzureichen.
Wie im Insolvenzplanverfahren kann das Restrukturierungsgericht den Schuldner mit der Zustellung der Ladungen beauftragen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG). In diesem Fall sollte jeder Ladung eine Abschrift des Restrukturierungsplans (inklusive Anlagen) beigefügt werden. Die Zustellung richtet dann gem. § 41 Abs. 3 nach den §§ 191-194 ZPO (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147). Die Zustellung erfolgt damit durch den Gerichtsvollzieher, §§ 45 Abs. 3 S. 2, 41 Abs. 3 StaRUG i.V.m. §§ 193 f. ZPO. Damit bleibt auch eine Zustellung auf dem Postweg möglich, soweit der Gerichtsvollzieher die Post beauftragt, §§ 45 Abs. 3 S. 2, 41 Abs. 3 StaRUG i.V.m. § 194 ZPO.
Das Restrukturierungsgericht kann den Restrukturierungsbeauftragten mit der Zustellung beauftragen (§ 76 Abs. 6 S. 1 StaRUG), namentlich in den Fällen, in denen die Bestellung des Restukturierungsbeauftragten gemäß § 73 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder Abs. 2 StaRUG zwingend ist und dem Restrukturierungsbeauftragten daher gem. § 76 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG das Zuweisungsrecht für das gerichtliche Planabstimmungsverfahren zusteht. Zur Durchführung der Zustellung und zur Erfassung in den Akten kann sich der Restrukturierungsbeauftragte Dritter (einschließlich eigenen Personals) bedienen (§ 76 Abs. 6 S. 2 StaRUG). Der Restrukturierungsbeauftragte hat nach § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO Vermerke anzufertigen und diese unverzüglich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 76 Abs. 6 S. 3 StaRUG). Die Aufgabenzuteilung des § 76 StaRUG gilt (mangels Verweises in § 78 StaRUG) nicht für den fakultativen Restrukturierungsbeauftragten; dieser wird nicht mit der Zustellung beauftragt.
Zum Erörterungs- und Abstimmungstermin ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu laden (§ 45 Abs. 1 S. 2 StaRUG). Das StaRUG legt hingegen keine Frist fest, innerhalb welchen Zeitraums das Gericht nach Eingang des Antrags des Schuldners mit der 14-Tage-Frist laden muss. Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Restrukturierungsverfahrens terminiert das Gericht, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Vollständigkeit ermittelt das Gericht im Wege der Amtsermittlung (§ 39 StaRUG).
Kein Neubeginn der Ladungsfrist bei Anberaumung eines Vorprüfungstermins. Erfolgt die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin mit einer Minimalfrist von 14 Tagen, so ändert auch ein innerhalb der 14-Tage-Frist anberaumter Vorprüfungstermin (vgl. § 46 Abs. 1 S. 3 StaRUG) den Fristlauf nicht, auch wenn dadurch zwischen dem Vorprüfungstermin und dem Erörterungs- und Abstimmungstermin weniger als zwei Wochen liegen.
Der Vorlegende ist berechtigt, einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans aufgrund der Erörterung im Termin inhaltlich zu ändern (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 S. 1 InsO). Dies gilt sogar für Änderungen, die erst im Erörterungs- und einem unmittelbar folgenden Abstimmungstermin vorgenommen werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 240 S. 2 InsO) und sollte daher erst recht möglich sein bei entsprechenden Änderungen im Vorfeld, z.B. im Rahmen eines Vorprüfungstermins (§ 46 StaRUG) oder aufgrund eines Hinweisbeschlusses des Restrukturierungsgerichts, ohne dass die Ladungsfrist erneut zu laufen beginnt. Hiervon abzugrenzen sind Fälle, in welchen der Restrukturierungsplan in seinem Kern geändert wird.
Gem. § 38 S. 2 StaRUG i.V.m. § 128a ZPO kann das Restrukturierungsgericht den Beteiligten die Möglichkeit geben, entweder physisch oder virtuell am Termin teilzunehmen.
Der Regelfall ist die Anberaumung eines Termins zur Erörterung und unmittelbar anschließenden Abstimmung über den Restrukturierungsplan. Das Restrukturierungsgericht kann auch einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Restrukturierungsplan bestimmen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 1 InsO). In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 241 Abs. 1 S. 2 InsO). Ob diese Frist ausgeschöpft wird, wird von der Eilbedürftigkeit der jeweiligen Restrukturierungssache abhängen. Im Falle eines gesonderten Abstimmungstermins kann auch schriftlich abgestimmt werden (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 242 InsO).
Die Planabstimmung erfolgt nach Maßgabe der §§ 24 bis 28 StaRUG und der darin vorgesehenen Regelungen über das Stimmrecht, die erforderlichen Mehrheiten und die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG). wobei § 24 Absatz 4 StaRUG im Hinblick auf die Regelung von § 45 Absatz 4 Satz 2 StaRUG nur insoweit zur Geltung kommt, als im gerichtlichen Terminsprotokoll festzuhalten ist, inwieweit und aus welchem Grund Stimmrechte streitig waren (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Ist (und bleibt) streitig, welches Stimmrecht den einzelnen Planbetroffenen zusteht, legt das Gericht das Stimmrecht im Termin vor der Abstimmung fest. Die Festlegung des Stimmrechts durch das Restrukturierungsgericht ist für die Frage, ob der Restrukturierungsplan die erforderlichen Mehrheiten erreicht hat, (vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Verfahren über eine sofortige Beschwerde gegen die Planbestätigungsentscheidung nach § 66 StaRUG) verbindlich, fixiert aber nicht, in welcher Höhe der betreffende Rechtsinhaber sein Recht gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Eine spätere abweichende Feststellung (insbesondere durch das zuständige Fachgericht im Zuge eines außerhalb der Restrukturierungssache zu führenden Rechtsstreits), die zwar nicht das Abstimmungsergebnis, wohl aber die Höhe, in der die Forderung oder das Recht gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden kann, beeinflusst, bleibt möglich (vgl. § 70 Absatz 1 StaRUG, Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 147 f.).
Zu nicht streitigen Stimmrechten oder zu solchen Stimmrechten, die zwar zunächst streitig sind, hinsichtlich derer sich die Beteiligten aber im Termin einigen können, bedarf es keiner Stimmrechtsentscheidung durch das Restrukturierungsgericht. Hier ist das von dem Schuldner unbestritten angesetzte Stimmrecht bzw. das Stimmrecht, auf das sich die Beteiligten im Termin geeinigt haben, für das Abstimmungsergebnis dauerhaft gültig (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hält in einem Verzeichnis fest, welche Stimmrechte den Planbetroffenen nach dem Ergebnis der Erörterung im Termin zustehen (§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG i.V.m. § 239 InsO).
Aufgrund des Verweises in § 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG auf § 240 InsO sind bei einem Restrukturierungsplan in dem selben Umfang Änderungen möglich, ohne eine Abstimmung über den geänderten Plan im selben Termin zu vereiteln, wie bei einem Insolvenzplan (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).
Der Restrukturierungsplan kann nur so angenommen oder im Ganzen abgelehnt werden, wie er von dem Schuldner zur Abstimmung gestellt wird. Deshalb kann auch nur der Schuldner Änderungen an dem Restrukturierungsplan vornehmen (Begr. zu § 47 RegE SanInsFoG (neu: § 45 StaRUG) BT-Drs. 19/24181, 148).