Kommentierung zu § 41

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Die Vorschrift regelt die Zustellung im Inland. Bei grenzüberschreitenden Zustellungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten sind die mit diesen Staaten vereinbarten Rechtsinstrumente maßgeblich (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Ansonsten sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/200 des Rates (Abl. L 324 S. 79) und des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen vom 15.11.1965 (BGBl. 1977 II S. 1452) anzuwenden (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144).

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Die Vorschrift ist in den Absätzen 1 und 2 identisch mit § 8 Abs. 1 und 2 InsO. § 41 soll den Gerichten ein unbürokratisches Zustellungsverfahren für ein Verfahren mit potentiell vielen Beteiligten zur Verfügung stellen wird den Gerichten (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Die Regelung dient damit der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144).

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Nach § 41 Abs. 1 erfolgen die Zustellungen von Amts wegen, § 166 Abs. 2 ZPO. Über § 38 S. 1 gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 166 ff. ZPO auch im Restrukturierungsverfahren (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Daneben lässt § 41 Abs. 1 S. 2 die Zustellung durch Aufgabe zur Post ausdrücklich zu.

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§ 41 regelt die Art und Weise der Zustellung, nicht jedoch in welchen Fällen eine Zustellung erforderlich ist. Dies ergibt sich aus den materiellen Normen des StaRUG oder über den Verweis in § 38 S. 1 aus den Vorschriften der ZPO (BeckOK-StaRUG/Kramer, § 41 Rn. 7; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 7). Nach § 51 Abs. 4 S. 1 ist etwa die Stabilisierungsanordnung allen Gläubigern, die von ihr betroffen sind, zuzustellen. Auch wenn das StaRUG von Ladung spricht (§ 45 Abs. 3, § 46 Abs. 1 S. 3, § 48 Abs. 2 S. 3 und § 61 S. 3) ist diese gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 iVm § 214 ZPO zuzustellen (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 7; Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 6). Die Planbestätigung bedarf keiner Zustellung, weil sie zu verkünden ist (§ 65). Zudem erfolgt die Übersendung des Plans nicht als Zustellung (§ 65 Abs. 2).

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Nach § 38 S.1 iVm § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO hat eine Zustellung zu erfolgen, wenn eine Frist in Gang gesetzt wurde (Braun-StaRUG/Baumert, § 41 Rn. §; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 9; Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 7). Im Übrigen steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob die Entscheidung zugestellt wird (die zweckmäßigste Zustellungsart auszuwählen (BGH, NZI 2003, S. 341; HmbKommInsR/Rüther, § 8 Rn. 6; MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 7).

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Zu differenzieren ist zwischen einer förmlichen Zustellung, die regelmäßig mittels Postzustellungsurkunde erfolgt (§§ 176-181 ZPO) und der im Gegensatz hierzu erleichterten und billigeren Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 184 Abs. 1 S. 2 ZPO).

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Die förmliche Zustellung erfolgt regelmäßig durch Postzustellungsurkunde (§§ 176 bis 181 ZPO) bzw. an Behörden oder bei anwaltlicher Vertretung gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO). Überdies durch Aushändigung auf der Geschäftsstelle (§ 173 ZPO) sowie durch Telefax oder E-Mail (§ 174 Abs. 2 und 3 ZPO) oder durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO).

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Nach § 41 Abs. 1 S. 2 ist das Restrukturierungsgericht befugt, die Zustellung durch Aufgabe eines Schriftstücks zur Post gemäß § 184 Abs. 1 S. 2 ZPO vorzunehmen. Unter „Post“ im Sinne des § 184 ZPO ist nicht nur die Deutsche Post AG gemeint, sondern jedes gemäß § 33 Abs. 1 PostG mit Zustellungsaufgaben beliehene Unternehmen (Braun-InsO/Bußhardt, § 8 Rn. 11; HmbKommInsR/Rüther § 8 Rn. 9).

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Nach § 41 Abs. 1 S. 2 HS 2 iVm § 184 Abs. 2 S. 4 ZPO ist zum Nachweis der Zustellung in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist. Aus Vereinfachungsgründen wird auf die nach § 169 Abs. 2 ZPO erforderliche Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks nach § 41 Abs. 1 S. 1 verzichtet.

 

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Das Schriftstück gilt nach § 41 Abs. 1 S. 3 bei Zustellungen im Inland drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Bei Auslandszustellungen gilt die Zwei-Wochen-Frist des § 184 Abs. 2 S. 1, sofern das Gericht keine längere Frist bestimmt (Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 20). Der Empfänger, der die Sendung nicht oder erst nach dem fingierten Zustellungstermin erhalten hat, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 38 S. 1 iVm § 233 ZPO beantragen (Uhlenbruck/Pape, § 8 Rn. 3). Hierfür hat er glaubhaft zu machen, dass Schriftstück nicht erhalten zu haben (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 15; Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 20).

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§ 41 Abs. 2 entspricht § 8 Abs. 2 InsO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Tatsächlich dürfte der Anwendungsbereich dieser Vorschrift im Restrukturierungsverfahren äußerst gering sein. Denn sollte der Aufenthalt des Schuldners unbekannt werden, dürfte die Restrukturierung gescheitert und das Restrukturierungsverfahren gemäß § 33 aufzuheben sein (Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 23).  

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Danach entfällt das Zustellungserfordernis nach Abs. 2 S. 1 gegenüber Personen, deren Aufenthalt trotz Nachforschungen des Gerichts unbekannt ist (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 27. Hierfür sind aktuelle Auskünfte des für den letzten Wohnort des Adressaten zuständigen Einwohnermelde- und Postamts oder auch bei ehemals bekannten Vermietern und Arbeitgebern einzuholen (HmbKommInsR/Rüther, § 8 Rn. 12; Uhlenbruck/Pape, § 8 Rn. 5).

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Hat die Person unbekannten Aufenthalts einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter, ist an diesen zuzustellen, § 41 Abs. 2 S. 2. Hierfür muss dem Gericht lediglich die Anschrift des Vertreters bekannt sein; eine Vollmacht muss sich nicht bei der Akte befinden (Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 25).

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Bei Führungslosigkeit einer Gesellschaft kann bei einer GmbH die Zustellung an einen ihrer Gesellschafter (§ 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG) erfolgen, bei einer AG an ein Aufsichtsratsmitglied (§ 78 Abs. 1 S. 2 AktG) (HmbKommInsR/Rüther, § 8 Rn. 13). Ansonsten ist an einen vom Registergericht zu bestellenden Notgeschäftsführer zuzustellen (MüKo-InsO/Ganter/Bruns, § 8 Rn. 10a; HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 19).

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Nach § 41 Abs. 3 kann das Restrukturierungsgericht zu seiner Entlastung den Schuldner mit Zustellungen beauftragen (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144). Die Zustellungen richten sich insoweit nach den Bestimmungen über Zustellungen im Parteibetrieb gemäß den §§ 191 ff. ZPO (Begr. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, S. 144; Braun-StaRUG/Baumert, § 41 Rn. 4).

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Das Gericht kann den Schuldner in den nachfolgend gesetzlich bestimmten Fällen mit den Zustellungen beauftragen: § 45 Abs. S. 3 (Ladung zum gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermin), § 46 Abs. 1 S. 3  (Ladung zum Vorprüfungstermin), § 48 Abs. 2 S. 3 (Ladung zum fakultativen Anhörungstermin) und § 61 S. 3 (Ladung zum Anhörungstermin von Planbestätigung) (HmbKommRestR/Denkhaus/von Kaltenborn-Stachauch, § 41 Rn. 22). Auch kann das Restrukturierungsgericht einem bestellten Restrukturierungsbeauftragten nach § 76 Abs. 6 die Zustellungen übertragen.

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Ob die Übertragung der Zustellung auf den Schuldner erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (Uhlenbruck/Pape, § 8 Rn. 8). Überträgt das Gericht dem Schuldner die Zustellung, muss diese Entscheidung durch Beschluss erfolgen (Morgen/Blankenburg, § 41 Rn. 36).