Kommentierung zu § 22

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Im außergerichtlichen Abstimmungsverfahren hat der Schuldner, bei Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten gem. § 73 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2, Abs. 3 dieser (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 6; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 9 mit Verweis auf den Sonder-Restrukturierungsbeauftragten in Rn. 10), das Abstimmungsergebnis unverzüglich festzustellen und zu protokollieren (Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 2 und 8; Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 2; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 3; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 3 f.). Ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen sind Informationen zum Versand der Planangebote (Gläubiger, Zeitpunkte), Erklärungen der Planbetroffenen (Gläubiger, Zeitpunkte), ggf. Streitigkeiten zu den Stimmrechten und Gruppeneinteilungen und/oder verspätete Annahmeerklärungen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 6 ff.; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 5). Das Protokoll ist dem Antrag auf gerichtliche Bestätigung nebst allen weiteren Unterlagen, Urkunden und sonstige Nachweisen (Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 1; Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 4; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 1), nach § 60 Abs. 1 S. 3 beizufügen.

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Die Dokumentation entfaltet als bloße Wissenserklärung des Schuldners keine besondere Beweiskraft (Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 3; Fehlen der konstitutiven Wirkung auch nach Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 3; unter Verweis der Möglichkeit von Einwendungen gegen die Richtigkeit der Dokumentation seitens der Gläubiger Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 3; Kategorisierung als Vergleich mit rechtlicher Wirkung i.S. des § 779 BGB nach Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 1), kann aber bei fehlender Ordnungsmäßigkeit zur Versagung der gerichtlichen Bestätigung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 führen (Begr. RegE, BT-Drs. 19/24181, S. 144 zu § 24 Abs. 1; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 4). Die Einreichung der Unterlagen dient somit auch der Information und der Kontrollfunktion des zuständigen Gerichtes und der Gläubiger (Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 1; Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 4; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 1). Eine Behebung des Mangels soll allerdings in einer angemessenen Frist noch möglich sein, bevor der Antrag endgültig versagt wird (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 4). Die Beweislast für die Ordnungsmäßigkeit ist von dem Schuldner zu tragen, § 63 Abs. 3 Nr. 1 (Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 6; Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 4 ). Das Protokoll hat die streitige Auswahl der Planbetroffenen, deren Einteilung in Gruppen oder die Zuweisung von Stimmrechten jeweils gesondert auszuweisen (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 5). Dies dient ebenso der Kontrollfunktion der Gerichte; eine Zuweisung von Stimmrechten ist nach § 63 Abs. 3 Satz 2 unter Umständen auch durch dieses möglich (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 5).

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Um die Planbetroffenen zu informieren und ihnen eine Kontrolle des Ergebnisses der Abstimmung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Dokumentation den Planbetroffenen unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zugänglich gemacht wird (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 1, Rn. 8; Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 9; Braun/Pehl, StaRUG, § 22 Rn. 5; Pannen/Riedemann/Smid, StaRUG, § 22 Rn. 8 mit Verweis auf § 121 BGB). Hinsichtlich des Formerfordernis ist ein Gleichlauf mit den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 zu wählen. Wenn schon das Planangebot als „Herzstück des gesamten Abstimmungsverfahrens“ nicht in Schriftform zur Verfügung gestellt wurde, dürfte dies ebenso wenig für die Dokumentation notwendig sein nach (Morgen/Tresselt, StaRUG, § 22 Rn. 8). Ein Rechtsbehelf besteht Im außergerichtlichen Abstimmungsverfahren nicht. Denkbar ist das Einreichen einer Schutzschrift beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Im Rahmen des Bestätigungsverfahren, §§ 60 ff. (ähnlich Flöther/Madaus, StaRUG, § 22 Rn. 3), besteht bei Vorliegenden von Mängeln die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 66.